Was sind die wesentlichen Inhalte des Wärmegesetzes?
Das Wärmegesetz legt fest, dass spätestens im Jahr 2020 14 Prozent der Wärme in Deutschland aus Erneuerbaren Energien stammen sollen. Das Gesetz hat drei Säulen:
• erstens – die Nutzungspflicht: Eigentümer von Gebäuden, die neu gebaut werden, müssen Erneuerbare Energien für ihre Wärmeversorgung nutzen. Diese Pflicht trifft alle Eigentümer, egal ob Private, Staat oder Wirtschaft. Genutzt werden können alle Formen von Erneuerbaren Energien, auch in Kombination. Wer keine Erneuerbaren Energien einsetzen will, kann andere Klima schonende Maßnahmen ergreifen: Eigentümer können ihr Haus stärker dämmen, Wärme aus Fernwärmenetzen beziehen oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung nutzen.
• zweitens – die finanzielle Förderung: Die Nutzung Erneuerbarer Energien wird auch in Zukunft finanziell gefördert. Das bestehende Marktanreizprogramm, ein Förderinstrument der Bundesregierung, erhält mehr Geld. Die Mittel werden auf bis zu 500 Mio. Euro pro Jahr aufgestockt. Das bedeutet mehr Planungssicherheit für Investoren.
• drittens – Wärmenetze: Das Gesetz erleichtert den Ausbau von Wärmenetzen. Es sieht vor, dass Kommunen auch im Interesse des Klimaschutzes den Anschluss und die Nutzung eines solchen Netzes vorschreiben können.
Was bedeutet diese Nutzungspflicht?
Jeder Eigentümer eines neuen Gebäudes muss seinen Wärmebedarf anteilig aus Erneuerbaren Energien decken. Das gilt auch, wenn die Immobilie vermietet wird. Jeder Eigentümer ist frei, selbst zu entscheiden, welche Energiequelle er nutzen möchte. Je nach örtlichen Gegebenheiten kann es sinnvoller sein, Solarthermie, Geothermie, Biomasse oder Umweltwärme zu nutzen.
Ab wann muss die Nutzungspflicht erfüllt werden?
Die Nutzungspflicht muss grundsätzlich bei allen Neubauten erfüllt werden, die ab dem 1. Januar 2009 neu errichtet werden. Da der Bau eines Gebäudes eine lange Planungsphase erfordert, sieht der Gesetzesentwurf eine Übergangsfrist vor. Für in Planung befindliche Gebäude wird eine Ausnahme von der Nutzungspflicht in das Gesetz aufgenommen.
Kann ein Sonnenkollektor genutzt werden?
Gebäudeeigentümer können einen bestimmten Anteil ihrer Wärme aus Solarenergie decken. Das Gesetz stellt hierbei auf die Größe des Kollektors und den Typ des Gebäudes ab. Der Kollektor muss bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen 0,04 m2 Fläche pro m2 beheizter Nutzfläche aufweisen. Hat das Haus beispielsweise eine Wohnfläche von 100 m2, muss der Kollektor 4 m2 groß sein. Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen ist eine verpflichtende Kollektorgröße von 0,03 m2 Fläche pro m2 beheizter Nutzfläche vorgesehen. Eigentümer aller anderen Gebäude, insbesondere von Nichtwohngebäuden, müssen ihren Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent decken, falls sie sich für die Nutzung solarer Strahlungsenergie entscheiden.
Können Holzpellets und Wärmepumpen genutzt werden?
Holzpellets, aber auch Holzhackschnitzel können ebenso wie Wärmepumpen genutzt werden. Wer feste Biomasse, Erdwärme oder Umweltwärme nutzt, muss seinen Wärmebedarf zu mindestens 50 Prozent daraus decken. Das Gesetz stellt aber gewisse ökologische und technische Anforderungen, z.B. bestimmte Jahresarbeitszahlen beim Einsatz von Wärmepumpen, was den umweltverträglichen Einsatz der Technologien gewährleisten soll.
Quelle: www.bmu.de




