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Energieeinsparverordnung (EnEV)

Die EnEV begrenzt den maximal zulässigen Primärenergiebedarf für Heizung und Warmwasserbereitung eines Gebäudes. Die Anfang 2002 in Kraft getretene Energieeinsparverordnung (aktuell EnEV 2009) ist eine Zusammenführung der Wärmeschutzverordnung (WSchV) und der Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV). Für die Bewertung der Energiebilanz wurde durch die EnEV ein neuer Maßstab definiert: Es fließen auch die Energieverluste ein, die z. B. durch Aufbereitung, Umwandlung und Transport entstehen, bevor der Energieträger (z. B. Gas, Öl, Strom) im Gebäude genutzt werden kann.

Die von der Energieeinsparverordnung vorgegebene Begrenzung des maximal zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs (Qpmax, EnEV) darf nicht überschritten werden. Durch Kombination heiz- und bautechnischer Maßnahmen muss eine Bauausführung gefunden werden, deren tatsächlicher Jahres-Primärenergiebedarf (Qpmax) unter diesem Grenzwert bleibt. Dazu bietet die EnEV variable Kombinationsmöglichkeiten von effizienter Anlagentechnik und der Wärmedämmung des Gebäudes. Bauherr und Architekt haben dabei die freie Wahl, durch welche Maßnahmen die vorgegebene Begrenzung erreicht werden soll.

Je effizienter die Anlagentechnik für Heizung und Warmwasserbereitung ist, desto weniger Aufwand entfällt auf Maßnahmen zur Wärmedämmung des Gebäudes – ebenso verhält es sich im umgekehrten Fall. zurück

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