Das Gebäudeenergiegesetz 2024



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Bundesregierung legt Eckpunkte zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz vor
Berlin, 25. Februar 2026 – Die Bundesregierung hat Eckpunkte für das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) vorgestellt. Das bisherige Gebäudeenergiegesetz soll damit abgelöst werden. Ziel ist es, den Rechtsrahmen neu auszurichten und mehr Planbarkeit, Technologieoffenheit und Akzeptanz zu schaffen. Das Gesetz soll zum 1. Juli 2026 in Kraft treten.
Wesentliche Inhalte des Eckpunktepapiers:
- 65-Prozent-Vorgabe soll entfallen: Die bisherige verpflichtende Quote an erneuerbaren Energien bei neu installierten Heizgeräten soll gestrichen werden
- Förderung bleibt gesichert: Die BEG‑Finanzierung ist mindestens bis 2029 gewährleistet. Die konkreten Fördersätze werden noch festgelegt
- Mehr Technologieoffenheit: Beim Heizungstausch gibt es künftig mehr Wahlfreiheit. Auch neue Gas‑ und Ölheizungen bleiben möglich, wenn sie steigende Anteile klimafreundlicher Energien nutzen (ab 2029 mind. 10%).


Was ist das Gebäudeenergiegesetz?
GEG 2024 mit Fokus auf CO₂-Emissionen
Das GEG ist ein Teil des Klimaschutzplans der Bundesregierung, die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor bis zum Jahr 2030 um 66 Prozent zu senken. Maßstab dafür ist das Referenzjahr 1990.
Dieses abstrakte Ziel wird durch das GEG seit 2020 fassbarer. Denn hier stehen seitdem konkrete Werte, mit denen sich der CO₂-Ausstoß eines Gebäudes genau beziffern lässt. Ausschlaggebend dafür sind die eingesetzten Energieträger, also beispielsweise Gas oder Öl. Die sollen zugunsten von Erneuerbarer Energien, beispielsweise durch die Nutzung von Umweltwärme bei einer Wärmepumpe, deutlich reduziert werden: Nach Möglichkeit soll deswegen jede neu eingebaute Heizung seit dem 1. Januar 2024 mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen.
Was muss ich beachten?
Die wichtigsten Eckpunkte zum Austausch von Heizungen
Wichtig:
- Die Pflicht erneuerbare Energien zu nutzen, gilt seit 1. Januar 2024 nur für den Einbau neuer Heizungen. Bestehende Anlagen dürfen weiter genutzt und repariert werden.
- Bis zum 31. Dezember 2023 durften alte Gas- und Ölheizungen noch ohne Auflagen durch neue ersetzt werden.
- Seit dem 1. Januar 2024 ist der Einbau von Gas- und Ölheizungen sowohl in bestehenden Gebäuden als auch in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten nur noch eingeschränkt möglich. Es gelten Übergangsfristen sowie zusätzliche Anforderungen, wie steigende Anteile erneuerbarer Energien. Darüber hinaus ist eine Beratung durch ein Fachunternehmen verpflichtend.
- Für nach dem 1. Januar 2024 im Bestand neu eingebaute Gas- oder Ölheizungen sind zudem folgende Bioanteil-Pflichten zu berücksichtigen:
- ab 2029: 15 Prozent
- ab 2035: 30 Prozent
- ab 2040: 60 Prozent
Es kann deswegen auch sinnvoll sein, eine Gas- oder Ölheizung zu einer Hybridheizung zu erweitern, bei der die „mit fossilen Energieträgern betriebene Heizung“ durch ein nachhaltiges Heizsystem, beispielsweise eine Wärmepumpe, ergänzt wird. So gilt der geforderte Anteil Erneuerbaren Energien als erfüllt.
GEG - das sollten Sie wissen
Die wesentlichen Inhalte des neuen GEG:
- 65-Prozent-EE-Vorgabe in Neubauten:In Neubaugebieten besteht seit dem 1. Januar 2024 die Pflicht zum Heizen mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren. Energien. Hierzu sind im GEG verschiedene Erfüllungsoptionen definiert. Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es eine Übergangsfrist. Hier gilt die 65 %-EE-Pflicht jedoch spätestens, wenn die Fristen zur Kommunalen Wärmeplanung abgelaufen sind. Wird ab 1. Januar 2024 und bis zum in Kraft treten der Kommunalen Wärmeplanung eine Gas- oder Ölheizung eingebaut, müssen aber die zuvor genannte Beratungs- und Bioanteil-Pflicht beachtet werden. Einfach erfüllen lässt sich die 65 %-EE-Vorgabe beispielsweise durch den Einbau einer klimafreundlichen Wärmepumpe.
- Klimabewusst heizen: Die ErfüllungsoptionenDas Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist technologieneutral. Daher stehen für die Erfüllung der 65 %-EE-Pflicht verschiedene vereinfachte Erfüllungsoptionen zur Verfügung. Wählt man eine dieser Optionen, gilt die gesetzliche Anforderung als erfüllt. Möglich sind zum Beispiel: - der Anschluss an ein Wärmenetz - Wärmepumpen - Hybridheizungen - Solarthermieanlagen - Elektro-Direktheizungen oder - Biomasse-Heizungen. Dabei ist zu beachten, dass es je nach Erfüllungsoption weitere Bedingungen geben kann, zum Beispiel zur Dämmung des Gebäudes. Unabhängig von den erwähnten Optionen sind auch andere Lösungen denkbar, diese müssen jedoch nach DIN V 18599 rechnerisch nachgewiesen werden.
- Heizungsförderung erweitert:Um Hauseigentümer beim Heizungstausch finanziell zu entlasten, gibt es umfassende Fördermaßnahmen. Details dazu regeln die Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM). Die neuen Förderrichtlinien sind ebenfalls seit dem 1. Januar 2024 gültig. Neben einer Grundförderung in Höhe von 30 Prozent begünstigen besondere Zuschüsse Haushalte mit niedrigem Einkommen. Ein Klima-Geschwindigkeits-Bonus soll den vorgezogenen Heizungstausch vorantreiben und ein Effizienz-Bonus den Wechsel auf nachhaltige Heiztechnologie.
- 65-Prozent-EE-Vorgabe in Bestandsgebäuden:Auch neue Heizungen in Bestandsgebäuden sollen ab 1. Januar 2024 mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen. Diese Verpflichtung gilt aber erst nach Ablauf der Fristen für die Kommunale Wärmeplanung, je nach Größe der Kommune bis 30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028. Bis dahin dürfen unter bestimmten Auflagen weiter Gas- oder Ölheizungen installiert werden. Vorhandene Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 installiert wurden, dürfen in Bestandsgebäuden aber unabhängig vom Anteil Erneuerbarer Energien bis Ende 2044 weiter betrieben werden. Auch Reparaturen sind möglich.
- GEG und kommunale Wärmeplanung:Das GEG und die Vorgaben zur Nutzung Erneuerbarer Energien ist eng mit dem Gesetz zur Kommunalen Wärmeplanung (WPG) verbunden. Das WPG gilt wie das GEG seit dem 1. Januar 2024. Die Kommunale Wärmeplanung soll zeigen, ob es vor Ort ein klimafreundliches Wärmenetz (Fern- oder Nahwärme) oder ein Wasserstoffversorgungsnetz gibt oder geben wird, an die ein Gebäude angeschlossen werden kann. Dann gilt über den Anschluss an das Wärmenetz oder das Wasserstoffnetz die 65 %-EE-Vorgabe als erfüllt. Für die kommunale Wärmeplanung gelten folgende Fristen: Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen die Wärmeplanung bis zum 30. Juni 2026 vorlegen. Kommunen unter 100.000 Einwohner haben dafür bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Grundsätzlich besteht eine fünfjährige Übergangsfrist bis die 65 %-EE-Anforderung eingehalten werden muss. Diese Pflicht kann durch Anschluss an ein Wärmenetz oder die 65 %-EE-Forderung auf andere Weise („Erfüllungsoptionen“) erfüllt werden.
- Kein Anschlusszwang bei Fernwärme bei zuvor installierten Wärmepumpen:Die Kommunale Wärmeplanung für den Bau von Wärmenetzen betrifft vor allem Ballungsräume. Das hat mit den aufwändigen Netzstrukturen zu tun, die häufig bereits im Zentrum oder in einigen Stadtteilen vorhanden sind. Im ländlichen Raum gibt es diese bisher hingegen kaum. So können die meisten Hausbesitzer beim Heizungstausch die Forderung nach 65 Prozent EE ganz einfach durch die Installation einer Wärmepumpe erfüllen. Ein Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesverbandes Wärmepumpe (BWP) bestätigt zudem, dass die Installation einer Wärmepumpe auch in Gebieten mit einem (potenziellen) Wärmenetz erfolgreich trägt: Selbst wenn später ein Fernwärmenetz aufgebaut würde, dürfen Besitzer von Wärmepumpen danach nicht gezwungen werden, sich anschließen zu lassen. Das widerspräche dem Rechtsanspruch der Verhältnismäßigkeit, da die Wärmepumpe aufgrund ihres hohen Anteils an Erneuerbaren Energien schon in vollem Umfang ihren Beitrag zum Klimaschutz – leistet.


Was gilt bei Bestandsgebäuden?
Heizungstausch im Bestand
Die gute Nachricht: Intakte Heizungen im Bestand können bis 31. Dezember 2044 weiter betrieben werden, wenn sie vor dem 1. Januar 2024 eingebaut worden sind. Ein Austausch ist nicht nötig. Soll die „fossil betriebene“ Heizung 1:1 ersetzt werden, ist allerdings eine Beratung durch einen Fachbetrieb notwendig. Er klärt auf, welche künftigen wirtschaftlichen Risiken mit der Nutzung fossiler Brennstoffe verbunden sind: beispielsweise zu erwartende Preissteigerungen durch die CO₂-Bepreisung und die Pflicht, ab 2029 mit steigendem Bioanteil zu heizen.
Wichtig: Die Beratung muss mit dem Formular „Information vor dem Einbau einer neuen Heizung“ festgehalten werden. Dieses Dokument ist dem Schornsteinfeger bei der Abnahme der neuen Heizung vorzulegen. Fehlt der Beratungsnachweis, ist eine Inbetriebnahme nicht möglich.


Was ist im Neubau zu beachten?
Zunftssichere Heizsysteme im Neubau
Seit 1. Januar 2024 gilt für Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten: Die Heizung muss mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen. Dies kann der Anschluss an ein Wärmenetz (Nahwärme / Fernwärme) oder der Einbau einer Wärmepumpe sein, aber auch eine Hybridheizung aus Wärmepumpe und Gas-Brennwertgerät oder eine Biomasseheizung.


GEG und kommunale Wärmeplanung
Wie die EE-Pflicht von der Kommunalen Wärmeplanung abhängt
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) verpflichtet Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern, bis zum 30. Juni 2026 eine verbindliche Wärmeplanung vorzulegen. Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern haben dafür bis zum 30. Juni 2028 Zeit. In beiden Fällen steht spätestens zu diesem Stichtag aber fest, ob ein Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen werden kann. Sobald die Kommunale Wärmeplanung in Kraft getreten ist, besteht einen Monat später die Verpflichtung, bei der Installation einer neuen Heizungsanlage 65 Prozent Erneuerbare Energien zu nutzen, auch wenn der Anschluss an ein kommunales Wärmenetz nicht möglich sein sollte. Das gilt sowohl für den Heizungstausch im Bestand als auch für Heizungen in Neubauten außerhalb ausgewiesener Neubaugebiete.
FAQ GEG