Das Gebäudeenergiegesetz 2024


Was ist das Gebäudeenergiegesetz?
GEG 2024 mit Fokus auf CO₂-Emissionen
Das GEG ist ein Teil des Klimaschutzplans der Bundesregierung, die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor bis zum Jahr 2030 um 66 Prozent zu senken. Maßstab dafür ist 1990 als Referenzjahr.
Dieses abstrakte Ziel wird durch das GEG seit 2020 fassbarer. Denn hier stehen seitdem konkrete Werte, mit denen sich der CO₂-Ausstoß eines Gebäudes genau beziffern lässt. Ausschlaggebend dafür sind die eingesetzten Energieträger, also beispielsweise Gas oder Öl. Die sollen zugunsten von Erneuerbarer Energien, beispielsweise durch die Nutzung von Umweltwärme bei einer Wärmepumpe, deutlich reduziert werden: Nach Möglichkeit soll deswegen jede neu eingebaute Heizung seit dem 1. Januar 2024 mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen.
Was muss ich beachten?
Die wichtigsten Eckpunkte zum Austausch von Heizungen
Wichtig:
- Die Pflicht erneuerbare Energien zu nutzen, gilt seit 1. Januar 2024 nur für den Einbau neuer Heizungen. Bestehende Anlagen dürfen weiter genutzt und repariert werden.
- Bis zum 31. Dezember 2023 durften alte Gas- und Ölheizungen noch ohne Auflagen durch neue ersetzt werden.
- Seit dem 1. Januar 2024 ist der Einbau von Gas- und Ölheizungen sowohl in bestehenden Gebäuden als auch in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten nur noch eingeschränkt möglich. Es gelten Übergangsfristen sowie zusätzliche Anforderungen, wie steigende Anteile erneuerbarer Energien. Darüber hinaus ist eine Beratung durch ein Fachunternehmen verpflichtend.
- Für nach dem 1. Januar 2024 im Bestand neu eingebaute Gas- oder Ölheizungen sind zudem folgende Bioanteil-Pflichten zu berücksichtigen:
- ab 2029: 15 Prozent
- ab 2035: 30 Prozent
- ab 2040: 60 Prozent
Es kann deswegen auch sinnvoll sein, eine Gas- oder Ölheizung zu einer Hybridheizung zu erweitern, bei der die „mit fossilen Energieträgern betriebene Heizung“ durch ein nachhaltiges Heizsystem, beispielsweise eine Wärmepumpe, ergänzt wird. So gilt der geforderte Anteil Erneuerbaren Energien als erfüllt.
GEG - das sollten Sie wissen
Die wesentlichen Inhalte des neuen GEG:

Was gilt bei Bestandsgebäuden?
Heizungstausch im Bestand
Die gute Nachricht: Intakte Heizungen im Bestand können bis 31. Dezember 2044 weiter betrieben werden, wenn sie vor dem 1. Januar 2024 eingebaut worden sind. Ein Austausch ist nicht nötig. Soll die „fossil betriebene“ Heizung 1:1 ersetzt werden, ist allerdings eine Beratung durch einen Fachbetrieb notwendig. Er klärt auf, welche künftigen wirtschaftlichen Risiken mit der Nutzung fossiler Brennstoffe verbunden sind: beispielsweise zu erwartende Preissteigerungen durch die CO₂-Bepreisung und die Pflicht, ab 2029 mit steigendem Bioanteil zu heizen.
Wichtig: Die Beratung muss mit dem Formular „Information vor dem Einbau einer neuen Heizung“ festgehalten werden. Dieses Dokument ist dem Schornsteinfeger bei der Abnahme der neuen Heizung vorzulegen. Fehlt der Beratungsnachweis, ist eine Inbetriebnahme nicht möglich.

Was ist im Neubau zu beachten?
Zunftssichere Heizsysteme im Neubau
Seit 1. Januar 2024 gilt für Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten: Die Heizung muss mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen. Dies kann der Anschluss an ein Wärmenetz (Nahwärme / Fernwärme) oder der Einbau einer Wärmepumpe sein, aber auch eine Hybridheizung aus Wärmepumpe und Gas-Brennwertgerät oder eine Biomasseheizung.

GEG und kommunale Wärmeplanung
Wie die EE-Pflicht von der Kommunalen Wärmeplanung abhängt
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) verpflichtet Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern, bis zum 30. Juni 2026 eine verbindliche Wärmeplanung vorzulegen. Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern haben dafür bis zum 30. Juni 2028 Zeit. In beiden Fällen steht spätestens zu diesem Stichtag aber fest, ob ein Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen werden kann. Sobald die Kommunale Wärmeplanung in Kraft getreten ist, besteht einen Monat später die Verpflichtung, bei der Installation einer neuen Heizungsanlage 65 Prozent Erneuerbare Energien zu nutzen, auch wenn der Anschluss an ein kommunales Wärmenetz nicht möglich sein sollte. Das gilt sowohl für den Heizungstausch im Bestand als auch für Heizungen in Neubauten außerhalb ausgewiesener Neubaugebiete.
FAQ GEG