ecoPOWER: Jährliche Meldungen im Überblick

Antrag auf Steuerentlastung (Hauptzollamt)
Für den Verwendungszeitraum ab 1. Januar 2024 ist die vollständige Entlastung nach § 53a Abs. 6 nicht mehr möglich (siehe auch Bundesgesetzblatt Nr. 361 vom 15. Dezember 2023). Die beihilferechtliche Freistellungsanzeige bei der EU (Verordnung EU Nr. 651/2024) lief zum 31. Dezember 2023 aus. Weitere Informationen erhalten Sie hier. Somit kann ab 2024 nur nach § 53a Abs. 4 eine Teilentlastung beantragt werden.
Ausfüllhilfe: Tools für den Antrag auf Steuerentlastung
Die Anträge zur Steuerentlastung müssen jeweils bis spätestens 31. Dezember für das Vorjahr beim Hauptzollamt eingereicht werden. Die Zoll-Formulare 1135/1130/1139 können Sie ausschließlich online ausfüllen! Das Tool Ausfüllhilfe für den Antrag auf Steuerentlastung können Sie ausschließlich als Hilfe/Vorlage zum Ausfüllen der Anträge auf der Website Zoll nutzen. Jedoch ist es nicht mehr möglich, die Formulare aus dem Tool beim Zoll einzureichen, da sie von den Zollbehörden nicht bearbeitet werden.
Es sind fortlaufende Anpassungen für die Beantragung der Steuerentlastung zu erwarten, bitte informieren Sie sich immer über den aktuellen Stand. Für die Beantragung der Steuerentlastung müssen unter www.zoll.de die folgenden Formulare ausgefüllt werden:
Zoll-Formular 1135 Antrag auf Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme - § 53a EnergieStG
Zoll-Formular 1130 Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergien zur Stromerzeugung/gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme
Zoll-Formular 1139 Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen
Das Tool Ausfüllhilfe für den Anltrag auf Steuerentlastung kann für folgende KWK Module genutzt werden:
- ecoPower 1.0 VNC 28+1
- ecoPower 3.0 VNC 88+3
- ecoPower 4.7 VNC 138+5
- ecoPower 20.0 VNC 448+20
- ecoPower 3.0 VNC 88+3/2
- ecoPower 4.7 VNC 138+5/2
Das "Tool Ausfüllhilfe für den Antrag auf Steuerentlastung (Hauptzollamt)" für den ecoPower 20.0 VNC 448+20/2 können Sie hier herunterladen. Bevor Sie das Tool Ausfüllhilfe nutzen, speichern Sie die Datei bitte auf Ihrer Festplatte und nutzen Sie die aktuellste Version des Adobe Acrobat Reader.
Stromzählerstand melden
Die Vereinbarungen zur Ablesung der Stromzähler sowie die Meldung über die Netto-Stromerzeugung, die Vollbenutzungsstunden und die eingespeisten Strommengen fallen von Stromnetzbetreiber zu Stromnetzbetreiber unterschiedlich aus. Dieses kann quartalsweise, halbjährlich oder auch jährlich erfolgen. Entsprechendes wird im Netzanschlussvertrag vereinbart. Die Jahresmenge des erzeugten Stroms ist spätestens Anfang Januar des Folgejahres an den Netzbetreiber zu übermitteln.
Tipp
Prüfen Sie Ihre Stromrechnung
Stimmt die Jahresabrechnung Ihres Stromversorgers? Ist der Wert des eingespeisten und des selbstgenutzten Stroms korrekt nach EEX Leipzig und gesetzlicher KWK-Nettostromvergütung eingeflossen? Prima!
Meldepflicht bei Ändeurngen
Meldung bei der Bundesnetzagentur
Alle Akteure des Strom- und Gasmarktes sind verpflichtet, sich selbst und ihre Anlagen auf der Seite www.marktstammdatenregister.de zu registrieren. Solaranlagen, KWK-Anlagen, ortsfeste Batteriespeicher und Notstromaggregate müssen genauso registriert werden wie Windenergieanlagen oder konventionelle Kraftwerke. Neben den Anlagenbetreibern müssen sich auch die sonstigen Akteure des Strom- und Gasmarktes registrieren, z.B. Netzbetreiber und Strom-/Gashändler. Im Fall einer Änderung muss eine entsprechende Meldung bei der Bundesnetzagantur erfolgen.
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