Ein Glas steht auf dem Tisch und wird mit frischem Trinkwasser gefüllt.

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Neue Trinkwasserverordnung: Das kommt auf Hauseigentümer zu

 

„Wasser ist Leben.“ Treffender als der französische Schriftsteller Antoine de Saint-Exupéry lässt sich die Bedeutung von Trinkwasser wohl nicht auf den Punkt bringen. Sehr viel umfangreicher sind da die Regelwerke zum Schutz der Trinkwasserqualität. In Deutschland maßgeblich ist die Trinkwasserverordnung, abgekürzt TrinkwV. Eine neue Fassung wurde am 31. März 2023 verabschiedet. Hier die wichtigsten Änderungen für Hauseigentümer kurz und knapp zusammengefasst.

Achtung Hausbesitzer: Neue Trinkwasserverordnung verbietet alle Bleileitungen!

Eine Karaffe mit aromatisiertem, rötlichem Wasser steht auf dem Tisch neben einem gefüllten Glas, in dem Eiswürfel gestapelt sind.

Das Prinzip der neuen Trinkwasserverordnung: Selbst bei lebenslangem Konsum von Trinkwasser dürfen sich im Körper Stoffe wie Blei und PFAS nicht in gesundheitsgefährdendem Maß anreichern.

In der bisherigen Fassung der TrinkwV waren bereits strenge Grenzwerte für Blei im Trinkwasser vorgegeben. Denn Blei ist giftig. Alte Häuser mit vielen Trinkwasserleitungen aus Blei sind damit bei Probenahmen direkt durchgefallen, und die Bleileitungen mussten ersetzt werden. In der neuen TrinkwV werden die Grenzwerte weiter herabgesetzt, glatt halbiert. Außerdem sind Trinkwasserrohre aus Blei in bestehenden Hausinstallationen jetzt komplett verboten – selbst, wenn der neue Bleigrenzwert eingehalten wird.

Entdeckt ein Wasserversorger oder ein Installateur bei Arbeiten alte Bleileitungen, muss das sofort dem Gesundheitsamt gemeldet werden! Hausbesitzer müssen die Leitungen dann entweder stilllegen oder austauschen. Dafür setzt die TrinkwV eine Frist: Spätestens bis zum 12. Januar 2026 ist das zu erledigen.

Gut für alle: Neue Trinkwasserverordnung definiert neue Grenzwerte

Für bestimmte Industriechemikalien – also Stoffe, die nicht natürlich vorkommen – führt die neue TrinkwV erstmals Grenzwerte ein. Es handelt sich dabei um die sogenannten PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen). Sie werden auch als „Ewigkeitschemikalien“ bezeichnet, weil sie sich in der Umwelt nicht abbauen. Viele PFAS sind für Mensch und Tier gesundheitsschädlich und werden hauptsächlich über die Nahrungskette aufgenommen. Dazu zählt auch Trinkwasser. In erster Linie sind deshalb die Wasserversorger gefordert, die neuen Grenzwerte einzuhalten. Denn die Trinkwasserinstallation im Haus gibt keine PFAS an das Trinkwasser ab. Der neue Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2026.

Das betrifft Vermieter: Trinkwasserverordnung verpflichtet zur Risikoabschätzung

Eine Frau wäscht die Hände unter einem Wasserhahn.

Weder von dem Genuss noch von dem Kontakt mit Trinkwasser darf ein Gesundheitsrisiko ausgehen. Deshalb nimmt die neue Trinkwasserverordnung insbesondere Vermieter in die Pflicht, die Trinkwasserinstallation zu prüfen, ob sie den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ entspricht.

Ein ganz neuer Abschnitt in der überarbeiteten TrinkwV lautet „Risikobasierter Ansatz“. Damit wird eine ganzheitliche Sicherung der Trinkwasserqualität verfolgt: von der Wassergewinnung bis zur Entnahme am Wasserhahn. Die Wasserversorger sind für ein einwandfreies Trinkwasser bis zum Hausanschluss verantwortlich und der Hausbesitzer für die Leitungswege bis zu den Entnahmestellen. Die Trinkwasserinstallation darf also nicht zu einer unerlaubten Erhöhung von chemischen oder mikrobiologischen Parametern beitragen, die in der TrinkwV festgelegt sind.

Ein besonderes Augenmerk liegt zudem auf Legionellen. Diese können nämlich tödlich verlaufende Lungenentzündungen verursachen, wenn sie beispielsweise beim Duschen eingeatmet werden. Wird der sogenannte technische Maßnahmenwert von 100 Kolonie-bildenden Einheiten (KBE) für Legionellen erreicht – nicht überschritten, wie in der letzten TrinkwV stand – muss die Ursache ermittelt werden. Dazu ist die Trinkwasserinstallation von Fachleuten genau zu untersuchen, beispielsweise von einem SHK-Fachbetrieb. Häufig sind falsche Wassertemperaturen die Ursache für das Legionellenwachstum: Warmwasser unter 55 °C, Kaltwasser über 20 °C.

Die Erkenntnisse einer solchen Inspektion der Trinkwasserinstallation müssen dann in einer Risikoabschätzung der Gesundheitsfolgen bewertet werden. Das Gesundheitsamt wird ebenfalls informiert und fordert eventuell die Risikoabschätzung an. In jedem Fall ist jedoch die eigentliche Ursache der Verkeimung mit Legionellen zu beseitigen und sind sofort akute Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Ein- und Zweifamilienhäusern von der Risikoabschätzung ausgenommen – aber nicht von den Risiken

Die Trinkwasserinstallation im Haus muss in regelmäßigen Abständen auf Legionellen untersucht werden. Je nach Gefährdungssituation sind jährlich oder alle drei Jahre Proben zu nehmen. Dazu sind vor allem Vermieter und Betreiber verpflichtet, die Trinkwasser in öffentlich genutzten Gebäuden sowie in Wohnhäusern bereitstellen. Ausgenommen sind Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern. Das heißt aber nicht, dass es dort nicht zu einer Gefährdung durch Legionellen kommen kann. Ganz im Gegenteil: Weil Privatleute immer häufiger die Temperatur an Trinkwasserspeichern unter 50 °C einstellen, um Energie zu sparen, steigt das Risiko einer Verkeimung mit Legionellen gerade hier. Wie Sie sich wirksam vor Legionellen schützen können, lesen Sie in diesem Blogbeitrag.

Fazit: Die neue Trinkwasserverordnung ist eine Anpassung an die verschärfte Trinkwasserrichtlinie der Europäischen Union. Viele Neuerungen betreffen die Wasserversorger. Doch der „Risikobasierte Ansatz“ nimmt jetzt auch die Betreiber einer Trinkwasserinstallation in die Pflicht. Dass der Trinkwasserqualität so viel Aufmerksamkeit geschenkt wird, ist sehr gut. Denn Wasser ist nun einmal Leben – und leider ein knapper werdendes Gut.

Lese-Tipp: Wenn Sie in die Suchfunktion auf dieser Seite „Trinkwasser“ eingeben, finden Sie noch viel mehr Wissenswertes zum „Lebensmittel Nr. 1“!

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4 Kommentare

Wilhelm Schmitz

Vorab: Trinkwasser ist kostbar und muß geschützt werden. Insoweit ist der überwiegende Teil der Neuen Richtlinie zu begrüßen. Aber: der in §17 angeordnete Zwang Bleileitungen zu tauschen selbst wenn Grenzwerte eingehalten werden ! oder die aktuellen Inhaber/Bewohner dies nicht wollen ist ein erheblicher Eingriff in die Privatsphäre und m.E. verfassungsgemäß nicht haltbar. Dies wurde auch schon in einigen Stellungnahmen zum Referentenentwurf so geäußert. Hier ist die Politik – mal wieder – weit über das eigentliche Ziel hinausgeschossen.

Wolfgang

Was wäre wenn eine Heizung Strom produziert wenn man eine Dampf Maschine elektrisch antreiben würde und die Strom produziert wäre sie effektiver als eine Nachtspeicher Heizung aber wie effektiv hängt an der Bauart

kEMlzpAX

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