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Energy Sharing in Deutschland: Was der neue § 42c EnWG bedeutet

Erneuerbaren Strom gemeinsam nutzen – einfach und transparent. Genau das macht Energy Sharing möglich. Mit dem neuen § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) gibt es dafür erstmals einen klaren gesetzlichen Rahmen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie Energy Sharing funktioniert, wer teilnehmen kann, welche Voraussetzungen gelten und welche Vorteile das Modell bietet.
Paar mit Kind schauen sich PV Module an
Straßenzug mit mehreren Wohnhäusern, eines davon mit großflächig installierten Photovoltaikmodulen auf dem Dach.Straßenzug mit mehreren Wohnhäusern, eines davon mit großflächig installierten Photovoltaikmodulen auf dem Dach.

Sharing is caring

Das ist mit Energy Sharing gemeint

Beim Energy Sharing handelt es sich um ein lokales und partizipatives Konzept zum Teilen von Energie. Dabei nutzen mehrere Teilnehmer gemeinsam Strom aus einer Erneuerbare-Energien-Anlage (EE-Anlage), beispielsweise aus einer Photovoltaik-, Windenergie-, Wasserkraft- oder Biomasseanlage.

Anders als beim Eigenverbrauch bleibt die erzeugte Strommenge dabei nicht auf ein einzelnes Gebäude oder Grundstück beschränkt. Stattdessen wird sie über das öffentliche Stromnetz bilanziell, also rechnerisch, den teilnehmenden Stromnutzern zugeordnet. So können mehr Menschen regional erzeugten Strom im Rahmen des Energy Sharings nutzen und sich aktiv an der Energiewende beteiligen.

Wie unterscheidet sich Energy Sharing vom klassischen Stromverkauf und dem Mieterstrom-Modell?

  • Beim klassischen Stromverkauf speist der Betreiber einer Photovoltaikanlage überschüssigen Strom gegen eine Vergütung in das öffentliche Netz ein.
  • Beim Mieterstrom-Modell nutzen die Bewohner eines Gebäudes oder einer zusammengehörenden Wohnanlage den Strom einer gemeinsamen Photovoltaikanlage. Dies erfolgt in der Regel vor Ort und ohne Nutzung des öffentlichen Stromnetzes.
  • Beim Energy Sharing speist der Anlagenbetreiber einen vereinbarten Anteil der Stromerzeugung in das öffentliche Stromnetz ein. Die erzeugte Strommenge wird den teilnehmenden Stromnutzern bilanziell, also rechnerisch, zugeordnet. Grundlage dafür sind Messdaten sowie die gesetzlichen Bilanzierungs- und Abrechnungsprozesse.

Klarer Rahmen für geteilten Strom

Das regelt § 42c

§ 42c des Energiewirtschaftsgesetzes schafft den gesetzlichen Rahmen für Energy Sharing in Deutschland. Er regelt, wer teilnehmen darf, in welchem räumlichen Bereich Strom geteilt werden kann und welche Verträge erforderlich sind.

Der Paragraf gilt seit dem 23. Dezember 2025. Seine praktische Umsetzung erfolgt stufenweise. Seit dem 1. Juni 2026 ist Energy Sharing zunächst innerhalb desselben Bilanzierungsgebiets eines Verteilnetzbetreibers möglich. Ab dem 1. Juni 2028 erweitert sich der räumliche Rahmen auf angrenzende Bilanzierungsgebiete innerhalb derselben Regelzone.

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt die Strom- und Gasversorgung in Deutschland. § 42c setzt europäische Vorgaben zum Energy Sharing in deutsches Recht um.

Teilen lohnt sich

Vorteile von Energy Sharing

  • Zusätzliche Vermarktungsmöglichkeit

    Als Anlagenbetreiber können Sie einen Teil Ihres erzeugten Stroms teilnehmenden Stromnutzern bilanziell über das öffentliche Netz zur Verfügung stellen. Preis und Bedingungen werden individuell im Energy-Sharing-Vertrag festgelegt. So lassen sich Einnahmen und Kosten besser planen.

  • Beteiligung an der Energiewende

    Auch Haushalte und Unternehmen ohne eigene Photovoltaikanlage können Strom aus erneuerbaren Energien beziehen. So profitieren mehr Menschen von lokal erzeugter Energie und können sich aktiv an der Energiewende beteiligen.

  • Regional erzeugten Strom besser nutzen

    Energy Sharing bringt Anlagenbetreiber und Stromnutzer in einer Region zusammen. Je besser Stromerzeugung und Stromverbrauch zeitlich zusammenpassen, desto mehr regional erzeugter Strom kann den beteiligten Nutzern bilanziell zugeordnet werden.

  • Mehr Flexibilität bei der Stromversorgung

    Energy Sharing ergänzt den bestehenden Stromvertrag. Reicht die zugeordnete Strommenge nicht aus, stellt der reguläre Stromanbieter die fehlende Menge bereit. So bleibt die Versorgung zuverlässig.

Kurz erklärt

So funktioniert Energy Sharing

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    1. Strom erzeugen

    Eine EE-Anlage erzeugt Strom. Der Anlagenbetreiber (Sharing-Lieferant) stellt einen vereinbarten Anteil der erzeugten Strommenge für das Energy Sharing bereit.

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    2. Strom ins Netz einspeisen

    Der Anlagenbetreiber speist diesen Anteil in das öffentliche Stromnetz ein. Auf Grundlage der Messdaten wird diese Strommenge den teilnehmenden Sharing-Abnehmern im Rahmen der gesetzlichen Bilanzierungs- und Abrechnungsprozesse rechnerisch zugeordnet. Das Gesetz bezeichnet diese Stromnutzer als „Letztverbraucher“.

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    3. Strommengen messen

    Geeignete Messeinrichtungen erfassen alle 15 Minuten, wie viel Strom eingespeist und verbraucht wird. In der Praxis ist dafür meist ein intelligentes Messsystem erforderlich. Der Messstellenbetreiber erfasst diese Daten. Sie bilden die Grundlage für die bilanzielle Zuordnung und Abrechnung der Strommengen.

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    4. Strom zuordnen

    Ein vertraglich vereinbarter Aufteilungsschlüssel legt fest, welcher Anteil welchem Nutzer zugeordnet wird. Berücksichtigt werden nur Strommengen, die im selben 15-Minuten-Zeitraum in das Netz eingespeist und bezogen werden. Die Zuordnung erfolgt rechnerisch auf Basis der gemessenen Einspeise- und Verbrauchswerte.

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    5. Strom abrechnen

    Der Anlagenbetreiber oder ein beauftragter Dienstleister rechnet die zugeordneten Strommengen mit den Stromnutzern ab.

Gemeinsam unter Strom

Bedingungen für Betreiber und Nutzer

Sowohl Sharing-Lieferanten als auch Sharing-Abnehmer müssen technische, vertragliche und räumliche Voraussetzungen erfüllen.

Welche Voraussetzungen müssen Betreiber einer EE-Anlage erfüllen?

Wer Solarstrom im Rahmen des Energy Sharings anbieten möchte, benötigt eine geeignete Photovoltaikanlage (EE-Anlage) mit Anschluss an das öffentliche Stromnetz. Auch Betreiber von Speichern können teilnehmen, wenn diese ausschließlich Strom aus einer EE-Anlage aufnehmen.

Als Sharing-Lieferanten kommen Privathaushalte, Unternehmen, Vereine, Stiftungen, eingetragene Genossenschaften oder Bürgerenergiegesellschaften infrage. Der Betrieb der Anlage darf nicht überwiegend ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit dienen.

Ein Anlagenbetreiber muss verschiedene organisatorische Aufgaben übernehmen, darunter:

  • Abstimmung mit Netz- und Messstellenbetreiber
  • Zuordnung und Abrechnung der Strommengen
  • Vermarktung nicht geteilter Strommengen

Ein spezialisierter Dienstleister kann das ganz oder teilweise für Sie übernehmen.

Anwendungsbeispiele

So sieht Energy Sharing in der Praxis aus

  • Kann ich Solarstrom an meine Nachbarn verkaufen?

    Ja. Wenn Sie eine Photovoltaikanlage besitzen, können Sie einen vereinbarten Anteil Ihres Solarstroms im Rahmen des Energy Sharings bestimmten Teilnehmern – beispielsweise Ihren Nachbarn – bilanziell zur Verfügung stellen. Reicht die zugeordnete Strommenge nicht aus, deckt der reguläre Stromvertrag den übrigen Bedarf.

  • Wie wird Strom in einem Wohnquartier gemeinsam genutzt?

    Mehrere Haushalte eines Quartiers können die Stromerzeugung einer gemeinsamen Photovoltaikanlage im Rahmen des Energy Sharings nutzen. Die erzeugten Strommengen werden den teilnehmenden Haushalten entsprechend des vereinbarten Aufteilungsschlüssels bilanziell zugeordnet.

  • Wie geht Energy Sharing in einer Bürgerenergiegesellschaft?

    Zu einer Bürgerenergiegesellschaft können sich Bürgerinnen und Bürger, Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sowie kommunale Gebietskörperschaften zusammenschließen. Sie kann eine oder mehrere EE-Anlagen betreiben und deren Strom im Rahmen des Energy Sharings bereitstellen. Ihre Mitglieder oder andere berechtigte Abnehmer können die ihnen zugeordneten Strommengen nutzen, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

    Die Teilnehmer müssen nicht in unmittelbarer Nachbarschaft wohnen. Solange sie die räumlichen Vorgaben erfüllen, können sie aus verschiedenen Ortsteilen oder Gemeinden stammen.

Ein Drohnenbild zeigt die PV Anlage auf einem Hausdach bei einem freistehenden EinfamilienhausEin Drohnenbild zeigt die PV Anlage auf einem Hausdach bei einem freistehenden Einfamilienhaus

Die Kosten im Überblick

Damit müssen Sharing-Teilnehmer rechnen

Anlagenbetreiber und Stromnutzer vereinbaren den Preis für den geteilten Strom miteinander. Das Gesetz schreibt hier keinen festen Betrag vor. Bei der Preisgestaltung spielen unter anderem Erzeugungs-, Mess-, Abrechnungs- und Dienstleistungskosten eine Rolle.
Da das öffentliche Stromnetz für das Energy Sharing genutzt wird, fallen weiterhin Netzentgelte und Umlagen an. Zusätzlich zahlen Stromnutzer für den Reststrom, den das Energy Sharing nicht abdeckt.



Welche Kosten entstehen für Technik, Messung und Abrechnung?

Für Anlagenbetreiber entstehen Kosten für Messtechnik, Abrechnung und mögliche technische Anpassungen. Beauftragen sie einen Dienstleister, kommen weitere Entgelte hinzu.

Stromnutzer tragen die Kosten der Messtechnik an ihrem Anschluss. Auch Umbauten am Zählerschrank oder zusätzliche Abrechnungsleistungen können Kosten verursachen.

Für die Standardleistungen des Messstellenbetriebs – Einbau, Betrieb, Wartung und Datenübertragung – gelten gesetzliche Preisobergrenzen. Zusätzliche Umbauten und Dienstleistungen berechnet er individuell.

Gibt es Förderungen und finanzielle Vorteile für Energy Sharing?

§ 42c EnWG sieht keine eigene Förderung für Energy Sharing und keine allgemeine Befreiung von Netzentgelten oder Umlagen vor. Unabhängig davon können Bund, Länder oder Kommunen Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher und weitere Komponenten fördern. Prüfen Sie passende Förderprogramme, bevor Sie mit dem Projekt beginnen. Anlagenbetreiber können für nicht geteilten Strom je nach Vermarktungsmodell weiterhin eine EEG-Förderung erhalten.

Beratung und Unterstützung

Erste Informationen erhalten Sie bei der Bundesnetzagentur sowie Ihrem zuständigen Netz- und Messstellenbetreiber. Für die technische Planung können Sie sich an einen Fachbetrieb wenden. Spezialisierte Energy-Sharing-Dienstleister unterstützen unter anderem bei Vertragsgestaltung, Messdatenmanagement, Abrechnung und energiewirtschaftlicher Abwicklung.

FAQ

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