Das Bild zeigt den Anschluss eines Gaszählers mit Absperrarmaturen
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Umstieg auf Wärmepumpe: Gericht klärt Kosten für Stilllegung vom Gasanschluss

 

2025 wurden fast 300.000 Wärmepumpen neu installiert, zum ersten Mal mehr als Gasheizungen! Der Renner sind dabei vor allem Luft/Wasser-Wärmepumpen, dank der attraktiven Förderung auch bei der Umstellung der Heizung in Bestandsgebäuden: Zwei von drei neuen Wärmepumpen werden hier verbaut. Ein starkes Signal, dass die Wärmewende in der Sanierung angekommen ist.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 6 UKI 2/25) sorgt jetzt dafür, dass der Umstieg von Gas auf eine ressourcenschonende Wärmepumpe noch leichter fällt: Netzbetreiber dürfen danach künftig keine pauschalen Kosten mehr mit Verweis auf §9 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) für die Stilllegung des alten Gasanschlusses berechnen!

Wer sein Haus mit Gas beheizt, benötigt einen entsprechenden Hausanschluss. Und der kostet Geld. Ein großer Netzbetreiber will dafür beispielsweise gut 4.200 Euro. Hinzu kommt dann noch die meist monatlich erhobene Grundgebühr für den Zähler. Dass der Verzicht auf diesen Gasanschluss, mit Demontage des Zählers und „Abklemmen“ der Hausanschlussleitung, aber ebenfalls Geld kosten soll, wenn auf eine ressourcenschonende Wärmepumpe umgestellt wird – das sorgte in der Vergangenheit bei vielen Hausbesitzern für schweren Unmut. Denn es geht um beträchtliche Summen: Eine Umfrage der Verbraucherzentrale Nordrein-Westfalen aus März 2025 ergab beispielsweise, dass für eine  Stilllegung durchschnittlich 930 Euro, für einen Rückbau durchschnittlich sogar 1.750 Euro in Rechnung gestellt werden. Allerdings gebe es bei manchen Netzbetreibern hohe Abweichungen von diesen Durchschnittswerten, so die Verbraucherzentrale.

Für die Stilllegung oder den Rückbau eines Gashausanschlusses ist der Netzbetreiber zuständig. Stilllegung bzw. Trennung bedeutet die Unterbrechung des Netzanschlusses in dem Gebäude. Die Hauptabsperreinrichtung wird geschlossen oder die Netzanschlussleitung abgetrennt, Messeinrichtungen werden ausgebaut.

Bei einem Rückbau wird die Gasleitung von der allgemeinen Versorgungsleitung abgetrennt und die Anschlussleitungen und Anlagenteile auf dem Grundstück werden komplett entfernt. (Quelle: Bundesnetzagentur)

Gericht erklärt Kosten für unrechtmäßig

Mit Urteil vom 5. Dezember 2025 erklärte das OLG Oldenburg die Abrechnungspraxis für die Stilllegung eines Gasanschlusses jetzt für unzulässig.

Die klagende Verbraucherzentrale Niedersachsen hatte beanstandet, dass die EWE Netz GmbH als Netzbetreiber Verbrauchern Kosten für die Stilllegung von Gasnetzanschlüssen gemäß § 9 „Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses“ der Niederdruckanschlussverordnung berechnete. ​Darin heißt es unter Punkt 1: „Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für 1. die

Das Bild zeigt eine unterbrochene Gasversorgungsleitung in einer Straße

Bild: Martin

Herstellung des Netzanschlusses, 2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, zu verlangen.“ Das Gericht entschied, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, diese Kosten gemäß § 9 NDAV zu erheben, da die Stilllegung nicht unter den Begriff „Änderung“ falle, wie in der Vorschrift definiert.

Endgültig entschieden ist die Frage damit aber nicht. Denn die EWE Netz GmbH hat gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt: „Wir vertreten weiterhin die Auffassung, dass die Abrechnung der entstandenen Kosten an den verursachenden Kunden rechtmäßig ist.“ Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg ist damit (Stand: Jan. 2026) noch nicht rechtskräftig.

Zu bereits berechneten oder noch entstehenden Kosten sagt die EWE Netz GmbH: „Solange diese Klärung nicht erfolgt ist, werden wir bereits gezahlte Stilllegungskosten nicht erstatten. Sollte der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigen und keine gesetzliche Änderung entgegenstehen, erstatten wir Ihnen die gezahlten Kosten selbstverständlich vollständig zurück.“

Endkunden, die in einer vergleichbaren Situation sind, sollten diese Frage also mit ihrem Netzbetreiber besprechen, bevor die Stilllegungsarbeiten beginnen und damit Kosten entstehen, über die später gegebenenfalls zu streiten ist.

Das Bild zeigt einen außer Betrieb gesetzten Gaszähler in einem alten Keller

Wenn durch den Umstieg auf eine Wärmepumpe kein Gas mehr bezogen werden soll, sollte durch den Netzbetreiber auch der Gaszähler (hier nur abgestopft) demontiert werden, da sonst weiterhin Grundkosten entstehen können. (Bild: Martin)

Unbedingt auch Gasliefervertrag kündigen

Unabhängig von der Kostenfrage gilt beim Umstieg von einer Gasheizung auf eine umweltfreundliche Wärmepumpe, dass ein dauerhaft nicht mehr benötigter Gasanschluss schon aus Sicherheitsgründen stillgelegt oder zurückgebaut werden sollte. Wichtig: Ansprechpartner dafür ist immer der Netzbetreiber, nicht der Gasversorger.

Und: Es muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Antragsformulare für die Stilllegung oder den Rückbau gibt es häufig auf der Website des Netzbetreibers.

Mit dem Antrag endet allerdings nicht auch automatisch auch Gasliefervertrag. Ähnlich wie bei einem Anbieterwechsel mit der ebenfalls gesondert und fristgerecht gekündigt werden. Ob mit der Stilllegung bzw. dem Rückbau des Gasanschlusses ein Sonderkündigungsrecht verbunden ist, hängt übrigens vom jeweiligen Gaslieferanten ab. Hier solltet Ihr euch also schon frühzeitig informieren.

Wie sind denn Eure Erfahrungen mit dem Netzbetreiber oder dem Gaslieferanten beim Umstieg von einer alten fossilen Heizung auf eine neue Wärmepumpe? Hat alles reibungslos geklappt, oder waren die Vertragskündigungen problematisch? Teilt gerne diese Erfahrungen mit uns – und helft so anderen Hausbesitzenden, dass mit Euren Tipps der Umstieg auf eine nachhaltige Wärmelösung einfacher wird.

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