Die Heizkostenverordnung: Grüner als gedacht
Die Heizkostenverordnung hat eine grüne Seele, denn sie motiviert Mieter zum sparsamen Verbrauch von Wärme und Warmwasser. Wie sie das schafft und was sie beinhaltet, erfahrt Ihr hier!
Die Heizkostenverordnung ist zwar nichts Neues, aber aktuell wie eh und je: Sie ist nach wie vor ein wichtiges Instrument zur Reduzierung des CO2-Austoßes in Deutschland. Denn durch die Erhöhung des verbrauchsabhängigen Anteils in der Heizkostenabrechnung motiviert sie Mieter seit ihrer letzten Novelle im Jahr 2009 nachhaltig, weniger Energie zu verbrauchen. Getreu dem Motto: Je weniger Du heizt und je weniger Warmwasser Du verbrauchst, desto geringer Deine Kosten.
Heizkostenabrechnung: 70 Prozent nach Verbrauch, 30 Prozent nach Fläche
Heute legen Vermieter die Heizkosten in den meisten Fällen zu 70 Prozent nach Verbrauch und zu 30 Prozent nach Wohn- und Nutzfläche um. Vor der letzten Novelle der Heizkostenverordnung legten sie das Verhältnis in der Regel selbst fest: Die Abrechnung im Verhältnis 50 zu 50 war durchaus gängige Praxis. Ergo waren hohe Heizkosten eher ein Problem der Mietergemeinschaft als des einzelnen Haushalts. Heute können Mieter einem hohen Verbrauch frühzeitig entgegenwirken: Der Einsatz von Wärmezählern ist seit dem Jahr 2014 Pflicht, so dass sie ihren Verbrauch besser im Blick haben und ihr Heizverhalten bei Bedarf anpassen können.
Passivhäuser sind von der verbrauchsabhängigen Abrechnung befreit
Doch die Heizkostenverordnung motiviert nicht nur Mieter zu nachhaltigem Verhalten, sondern auch die Vermieter: Eigentümer von Passivhäusern mit Heizwärmebedarf unter 15 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr sind von der verbrauchsabhängigen Abrechnung befreit. Warum? Weil deren Häuser so wenig Energie verbrauchen, dass eine solch aufwendige Abrechnung unwirtschaftlich wäre. Somit liefert die Heizkostenverordnung einen Anreiz zum Bau von Passivhäusern! Und davon profitieren nicht nur die künftigen Mieter, sondern auch die Umwelt.
Der Gesetzgeber motiviert und verpflichtet zu mehr Umweltschutz
Die Heizkostenverordnung erweitert das Spektrum der Gesetze zur Förderung des Klimaschutzes in Deutschland: Hat die Verordnung doch vor allem zum Ziel, Mieter zu bewusstem Heizverhalten zu motivieren. Andere Gesetze wie die Energieeinsparverordnung (EnEV) oder das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) richten sich an die Eigentümer und Vermieter von Immobilien, indem sie bei Neubau oder Modernisierung zur Einhaltung energetischer Mindeststandards oder Nutzung von erneuerbarer Energien bei der Erzeugung von Wärme verpflichten.
Die wichtigsten Regelungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV)
§ 2 HeizkostenV: Vorrangklausel
Vermieter müssen die Vorgaben der Heizkostenverordnung beachten – außer bei Gebäuden mit nur zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt. In diesem Fall sind Vermieter berechtigt, die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten im Mietvertrag zu regeln.
§ 4 HeizkostenV: Pflicht zur Verbrauchserfassung
Vermieter sind verpflichtet, den anteiligen Verbrauch an Wärme und Warmwasser zu erfassen. Daher sind sie berechtigt, die vermieteten Räume mit Geräten zur Verbrauchserfassung auszustatten; dies müssen die Mieter dulden. Sollen diese Geräte gemietet werden, so müssen die Mieter vorher über die entstehenden Kosten informiert werden. Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen – außer bei Räumen mit hohem Verbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen. Mieter sind grundsätzlich berechtigt, die Erfüllung der Pflicht zur Verbrauchserfassung von den Vermietern zu verlangen.
§ 5 HeizkostenV: Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
Vermieter müssen die Kosten der Wärme- und Warmwasserversorgung auf Grundlage der Verbrauchserfassung gemäß §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Mieter verteilen. Das Ergebnis der Ablesung muss innerhalb eines Monats mitgeteilt werden – außer, die Mieter können das Ableseergebnis für längere Zeit selbst abrufen oder ablesen. Außerdem regelt dieser Paragraph u. a. die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe durch die Vermieter, welche diese durch Erklärung gegenüber den Mietern mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes unter Umständen ändern können.
§ 7 HeizkostenV: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
Vermieter müssen die Betriebskosten der zentralen Heizung mindestens zu 50 Prozent und höchstens zu 70 Prozent nach erfasstem Wärmebrauch auf die Mieter verteilen. In Gebäuden, die die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 nicht erfüllen, die von einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, müssen die Heizkosten zu 70 Prozent nach Verbrauch verteilt werden. Die übrigen Kosten sind nach Wohn- oder Nutzfläche oder nach umbautem Raum zu verteilen. Aufgeteilt werden können u. a. die Kosten für Brennstoffe und deren Lieferung, Betriebsstrom, Heizungswartung, Miete und Eichung von Verbrauchsmessgeräten sowie Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse der Kosten. Bezüglich der Verbrauchsanalyse fordert die Verordnung, dass insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme- und Warmwasserversorgung der vergangenen drei Jahre dargestellt werden soll.
§ 8 Verteilung der Kosten der Warmwasserversorgung
Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgung müssen Vermieter mindestens 50 Prozent und maximal 70 Prozent nach dem erfassten Verbrauch abrechnen. Die übrigen Kosten sind nach Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
§ 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen
Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Wie diese aufzuteilen sind, erfahrt Ihr hier – Formeln zur Berechnung inklusive.
§ 10 Überschreitung der Höchstsätze
Vermieter, die mehr als 70 Prozent der Kosten für Wärme und Warmwasser nach Verbrauch abrechnen möchten, können dies im Mietvertrag vereinbaren.
§ 11 Ausnahmen
Die Heizkostenverordnung gilt u. a. nicht
- für Passivhäuser mit einem geringen Heizwärmebedarf als 15 kWh pro Quadratmeter und Jahr
- für Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime
- für Gebäude mit Anlagen zur Wärmerückgewinnung, Wärmepumpen-, Solar- und KWK-Anlagen
- für Gebäude, die vor dem 1. Juli 1981 gebaut wurden und in denen die Heizung nicht reguliert werden kann
- in Gebäuden, in denen die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung technisch unmöglich oder unwirtschaftlich ist.
Die vollständige Fassung der aktuellen Heizkostenverordnung findet Ihr auf www.gesetze-im-internet.de.
Heizkostenverordnung hin oder her: Woran erkenne ich eine zu hohe Abrechnung?
Ihr habt den Eindruck, dass die Heizkosten in Eurer Abrechnung zu hoch sind? Dann lohnt sich ein Blick auf die Vergleichswerte des Heizspiegels für Deutschland, die Euch bei der realistischen Einschätzung Eurer Abrechnung helfen. Sollte sich der Verdacht bestätigen, so habt Ihr die Chance, innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Heiz- bzw. Nebenkostenabrechnung Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Dass Fehler bei der Abrechnung der Heizkosten gar nicht so selten sind, zeigt ein Blick in die Beratungsstatistiken der Mietervereine: In Köln zum Beispiel wurden die Mitglieder im Jahr 2017 knapp 800 Mal zu diesem Thema beraten. Hier würdet Ihr im Falle eines Falles gegen einen geringen Mitgliedsbeitrag auch beraten werden und Unterstützung erhalten.