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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) – Photovoltaik ist noch attraktiver

Bis zum Jahr 2030 soll der Strombedarf in Deutschland zu 80 Prozent aus treibhausgasneutralen Energiequellen gedeckt werden. Dieses Ziel wurde 2023 ins überarbeitete Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) aufgenommen. Dafür müssen vor allem Windenergie und Photovoltaik (PV) zur Stromerzeugung ausgebaut werden. Die Rahmenbedingungen setzt das EEG mit hohen Förderanreizen. Aber nicht nur für die großen Windparks und Solarkraftwerke. Auch Eigenheimbesitzer erhalten höhere Einspeisevergütungen für selbsterzeugten Solarstrom.

 

Übrigens: Für die Investition in eine PV-Anlage kann ein zinsvergünstigter Förderkredit der KfW-Bank in Anspruch genommen werden. Mehr zu den Förderoptionen für Photovoltaikanlagen erfahren Sie hier.

So funktioniert es: Das EEG kurz erklärt

Damit sich der Bau von Anlagen zur Stromerzeugung aus regenerativen Energien lohnt, erhalten Betreiber dafür eine kalkulierbare Vergütung. Der zugesagte Abnahmepreis ist je nach Größe der Anlage und Art der Energiequelle unterschiedlich und im Erneuerbare-Energien-Gesetz geregelt. Außerdem verpflichtet das EEG die Netzbetreiber, den Strom aus solchen Anlagen abzunehmen und zu vermarkten.

Die EEG-Förderung besteht also nicht in Zuschüssen für den Bau der Anlagen, sondern in garantierten Stromvergütungen über einen Zeitraum von 20 Jahren. In der Regel können Anlagen jedoch deutlich länger betrieben werden – PV-Anlagen zum Beispiel 30 Jahre und mehr. Für Anlagen, die inzwischen aus dem 20-jährigen Förderzeitraum gefallen sind – sogenannte ausgeförderte Anlagen – enthält das EEG ergänzende Regelungen der Einspeisevergütung.

Was ist das Solarpaket I?

Das Solarpaket bündelt eine Reihe von Maßnahmen, die den Ausbau der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien weiter vorantreiben sollen. Der Bürokratieabbau aber auch verbesserte finanzielle Anreize stehen dabei im Vordergrund. Die meisten Maßnahmen betreffen die Erzeugung von PV-Strom. Interessant für Eigenheimbesitzer, Mieter und Vermieter sind folgende Punkte:

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Ein neues Vermarktungsmodell vereinfacht die PV-Stromnutzung von Anlagen auf Hausdächern mit mehreren Mietparteien oder Eigentümern: die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GemGeV). Dabei wird der erzeugte PV-Strom nach einem Schlüssel auf die angeschlossenen Parteien aufgeteilt. Den Bezug des darüber hinaus benötigten Netzstroms vereinbart jeder Teilnehmer mit einem Versorger seiner Wahl selbst. Dieses Modell ist auch für Wohnungseigentümergemeinschaften sehr praktikabel. Die Weitergabe des PV-Stroms ist genauso an Gewerbetreibende möglich. Das kommt Gebäuden mit gemischter Nutzung zugute. Grundsätzlich ist die Teilnahme an der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung freiwillig.

Mieterstrom-Modell

Das Mieterstrom-Modell bleibt als Alternative zur Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung bestehen und wurde vereinfacht. Zum Beispiel darf auch Strom von PV-Anlagen auf Nebengebäuden an die Mieter verkauft werden, wenn dazu keine Netzdurchleitung erforderlich ist. Die Unterscheidung von Wohn- und Gewerbegebäude wurde abgeschafft. Mieterrechte sind dahin gehend gestärkt, dass ein Mietvertrag keine Verpflichtung für den Bezug des Mieterstroms enthalten darf. Mieter erhalten also das Recht auf freie Versorgerwahl zurück. Außerdem sind die Bezugskosten für Mieterstrom nun auf maximal 90 Prozent des lokalen Grundversorgungstarifs gedeckelt.

Technische Anschlussbedingungen

Für den Anschluss einer PV-Anlage an das Stromnetz sollen die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) vereinheitlicht werden. Diese technischen Vorgaben legt bislang jeder der rund 850 Netzbetreiber in Deutschland selbst fest. Darüber hinaus soll das vereinfachte Verfahren zum Netzanschluss ausgeweitet werden auf PV-Anlagen mit einer Leistung bis 30 kW. Bürokratische Erleichterungen sind ebenfalls für Anlagengrößen bis 100 kW vorgesehen.

Nutzung von Batteriespeichern

Weitere Verbesserungen betreffen den Anschluss und die Nutzung von Batteriespeichern. So ist künftig das Prinzip des sogenannten Multi-Use möglich, ohne dass die Förderung für den selbsterzeugten PV-Strom verloren geht: Auf Grundlage definierter Betriebsoptionen kann in den Batteriespeicher sowohl selbstgenutzter PV-Strom als auch Netzstrom eingespeist und verkauft werden. Außerdem wird der bevorzugte Netzanschluss von PV-Anlagen auf Batteriespeicher erweitert. Das beschleunigt die Abwicklung mit dem Netzbetreiber.

Mit dem Solarpaket I setzt die Bundesregierung einen Teil ihrer Photovoltaik Strategie aus dem Jahr 2023 um. Die Beschlüsse fließen in unterschiedliche Gesetzesanpassungen und Verordnungen ein. Weitere Solarpakete sind angekündigt.

Eigenverbrauch ist jetzt noch lukrativer und einfacher

Die geänderten Regelungen des Solarpakets und des EEG stärken den Eigenstromverbrauch – bei Eigenheimen und auch in Form von Mieterstromprojekten:

  • PV-Dachanlagen größer 40 kW erhalten für nicht selbst verbrauchten Solarstrom eine höhere Einspeisevergütung*.
  • Auf einem Dach darf neben einer PV-Anlage für den Eigenverbrauch eine zweite Anlage für die Volleinspeisung installiert werden. Eine separate PV-Anlage für die Volleinspeisung lohnt sich unter Umständen bei großen Dachflächen, um hierfür die höheren Vergütungssätze zu erhalten.
  • Auch auf Dachflächen von Nebengebäuden sind nun PV-Anlagen erlaubt. Bedingung ist, dass diese Gebäude vor dem 1. März 2023 errichtet wurden. Die bisherige Beschränkung auf Wohngebäude ist entfallen. In diesem Zusammenhang ist eine Vereinfachung bei der Anlagenzusammenfassung von Vorteil: Die Leistung von PV-Anlagen auf verschiedenen Gebäuden eines Grundstücks oder in Quartieren müssen nicht mehr zu einer Anlagengröße zusammengerechnet werden, wenn dort unterschiedliche Netzanschlusspunkte bestehen. Bleiben dadurch die einzelnen PV-Anlagen unter der 100-kW-Grenze, entfällt die Pflicht zur Direktvermarktung, und überschüssiger Strom kann gegen eine Einspeisevergütung an den Netzbetreiber abgegeben werden. Das vereinfacht und verbessert die wirtschaftliche Nutzung größerer PV-Anlagen auf verschiedenen Gebäudeteilen.
  • Bei der Pflicht zur Direktvermarktung für PV-Anlagen ab 100 kW wurde ebenfalls eine Änderung eingeführt, um den Eigenverbrauch zu erleichtern. PV-Anlagen bis 200 kW dürfen Überschüsse unentgeltlich einspeisen. Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2026 angeschlossen werden, besteht diese Möglichkeit sogar bis zur Leistungsgrenze von 400 kW. Diese Regelung reduziert bei einem hohen Eigenverbrauch den bürokratischen und technischen Aufwand zur Abrechnung der eingespeisten Reststrommengen.

Einen möglichst konstant hohen Eigenverbrauch können Sie beispielsweise durch den Betriebsstrom für eine Wärmepumpe erzielen. Darüber decken Sie den Energiebedarf für Raumwärme – zum Teil auch für Kühlung – und Warmwasser. Weiter optimieren lässt sich der Eigenverbrauch durch einen Batteriespeicher. Den dann noch überschüssigen Strom können Sie an den Netzbetreiber verkaufen. Das EEG legt für die Überschusseinspeisung die Vergütung fest.

Die jeweils aktuellen Vergütungssätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur. Weitere Informationen zu Förderungen von PV-Anlagen lesen Sie unserem Ratgeber. Technische Systemlösungen von Vaillant für PV-Anlagen stellen wir Ihnen hier vor.

 

*Vorbehaltlich der Genehmigung der EU-Kommission.