Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) – so funktioniert's, und das ist ab 2021 neu
Spätestens bis 2050 soll der Strombedarf in Deutschland vollständig aus treibhausgasneutralen Energiequellen gedeckt werden. Das ist das Ziel des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Dafür müssen vor allem Windenergie und Photovoltaik zur Stromerzeugung ausgebaut werden. Die Rahmenbedingungen setzt das EEG mit hohen Förderanreizen. Aber nicht nur für die großen Windparks und Solarkraftwerke. Sondern auch für Eigenheimbesitzer. Für die gibt es zum Beispiel durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) jetzt mehr Förderoptionen, wenn sie eine Photovoltaikanlage (PV) auf dem eigenen Grundstück installieren.
Das steht drin: Inhalt des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) Das EEG startete im Jahr 2000 und wurde seitdem mehrfach aktualisiert. Die letzte Novelle des EEG trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Hier die wichtigsten Neuregelungen:
Ausbaupfad erneuerbarer Energieträger: Das Ziel einer treibhausgasneutralen Stromerzeugung vor dem Jahr 2050 ist in jährliche Etappenziele unterteilt. Im Jahr 2030 sollen zum Beispiel 65 Prozent des Strombedarfs aus regenerativen Quellen stammen. Zum Vergleich: 2019 waren es mit knapp 50 Gigawatt nur etwa 35 Prozent. Um das Ziel zu erreichen, legt das EEG jährliche Steigerungen konkreter Strommengen für Windenergie, Photovoltaik und Biomasse fest. Der Fokus liegt dabei aber auf dem Ausbau von Photovoltaik. Beispielhaft hier die angestrebten Werte installierter Leistung für Sonnenstrom:
- 63 Gigawatt im Jahr 2022
- 83 Gigawatt im Jahr 2026
- 100 Gigawatt im Jahr 2030
Anders ausgedrückt: Von 2019 bis 2030 soll sich die Menge an PV-Strom verdoppeln.
Technische Vorgaben für die Stromeinspeisung: Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Stromerzeugung aus regenerativen Quellen anzuschließen und den Ökostrom zu vermarkten. Für den Anschluss der Anlagen definiert das EEG technische Voraussetzungen. Dazu gehören unter anderem auch sogenannte Smart Meter Gateways für PV-Anlagen ab 7 kWp. Gestaffelt nach Leistungsgrößen müssen diese Regeleinrichtungen Netzbetreibern die Möglichkeit geben, den Ist-Verbrauch abzurufen oder zusätzlich auch die Einspeiseleistung fernzusteuern (technische Details dazu finden Sie auf unserer Ratgeberseite Photovoltaik. So werden Schwankungen im Netz ausgeglichen.
Außerdem muss der Betreiber die Anlage beim zuständigen Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur anmelden.
Vermarktung von selbst erzeugtem Ökostrom: Das EEG schafft den Rechtsrahmen für die Vermarktung und Vergütung von Strom, der nicht selbst verbraucht wird. Für den Betreiber gibt es folgende Möglichkeiten, abhängig von der Anlagenleistung:
- Verkauf nicht selbst verbrauchten Stroms an den Netzbetreiber
- Verkauf des Stroms an Mieter der eigenen Wohngebäude oder an Bewohner im Quartier
- Direktvermarktung der gesamten Strommenge an der Strombörse
Eine Direktvermarktung ohne Förderung steht jedem Betreiber offen, lohnt sich aber nur für große Solarkraftwerke.
Vergütungsmodelle und deren Berechnung: Die EEG-Förderung besteht in der Vergütung des Ökostroms. Für die Höhe der Vergütungen gilt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme; sie sind dann für 20 Jahre garantiert. Allerdings gibt es Variablen. Sie orientieren sich am aktuellen Marktwert des Stroms. Außerdem spielt der Ausbau der im EEG festgelegten Strommengen eine Rolle. Für folgende Vergütungsmodelle definiert das EEG 2021 die Berechnungsgrundlagen – auszugsweise für PV-Strom:
- Für Erträge aus PV-Anlagen bis 100 kWp gibt es eine feste Vergütung pro Kilowattstunde, die ins Netz eingespeist wird. Die Laufzeit für die zugesagte Höhe der Einspeisevergütung beträgt 20 Jahre.
- Betreiber von PV-Anlagen zwischen 300 bis 750 kWp können zwischen zwei Vergütungsmodellen wählen: einer Marktprämie, die nur für 50 Prozent des erzeugten Stroms gezahlt wird oder einer für die gesamte Strommenge, wobei diese Prämie per Ausschreibung ermittelt wird. Das erste Vergütungsmodell erlaubt den Eigenstromverbrauch, das zweite Modell nicht.
- PV-Anlagen > 750 kWp müssen sich an einer Ausschreibung beteiligen, um eine geförderte Marktprämie zu erhalten. Die Eigenstromnutzung ist dabei ausgeschlossen.
- Bei Anlagengrößen bis 100 kWp, die auf Wohngebäuden installiert sind, gibt es einen Mieterstromzuschlag für direkt vermarkteten PV-Strom vor Ort.
So funktioniert es: Das EEG kurz erklärt
Damit sich der Bau von Anlagen zur Stromerzeugung aus regenerativen Energien lohnt, erhalten Betreiber dafür eine kalkulierbare Vergütung. Der zugesagte Abnahmepreis ist je nach Größe der Anlage und Art der Energiequelle unterschiedlich und im Erneuerbare-Energien-Gesetz geregelt. Außerdem verpflichtet das EEG die Netzbetreiber, den Strom aus solchen Anlagen abzunehmen und zu vermarkten.
Die EEG-Förderung besteht also nicht in Zuschüssen für den Bau der Anlagen, sondern in garantierten Stromvergütungen über einen Zeitraum von 20 Jahren. In der Regel können Anlagen jedoch deutlich länger betrieben werden – PV-Anlagen zum Beispiel 30 Jahre und mehr. Für Anlagen, die inzwischen aus dem 20-jährigen Förderzeitraum gefallen sind – sogenannte ausgeförderte Anlagen – enthält das EEG 2021 neue Regelungen der Einspeisevergütung.
Den Vergütungsgarantien des EEG stehen stark, sogar stündlich schwankende Marktpreise gegenüber. Denn Strom wird an einer Börse gehandelt und folgt dem üblichen Prinzip von Angebot und Nachfrage. In der Regel liegt der Markpreis unter der zugesagten Vergütung für Ökostrom. Zwar variieren bei großen Anlagen dann auch die Abnahmepreise. Dennoch entsteht eine Kostendifferenz, die auf (fast) alle Stromkunden umgelegt wird – bekannt als EEG-Umlage. Auf der Stromrechnung privater Verbraucher ist sie als Sonderposition ausgewiesen (siehe auch FAQ).
Das ist neu: Reform des EEG 2021 stärkt Verbrauch von Eigenstrom
Aus den geänderten Regelungen des EEG 2021 ergibt sich, dass der Eigenstromverbrauch noch lukrativer wird:
- Ab dem 1. Januar 2021 entfällt für Anlagengrößen bis 30 kWp und bis zu einem Eigenstromverbrauch von 30 MWh pro Jahr die EEG-Umlage.
Leistungsgrößen unter 30 kWp sind typisch für PV-Anlagen auf den Hausdächern von Eigenheimen. Ein möglichst konstant hoher Eigenverbrauch lässt sich hier beispielsweise durch den Betriebsstrom für eine Wärmepumpe erzielen. Darüber kann dann der Energiebedarf für Raumwärme – zum Teil auch für Kühlung – und Warmwasser gedeckt werden. Weiter optimieren lässt sich der Eigenverbrauch durch einen Batteriespeicher. Der dann noch überschüssige Strom kann eingespeist werden. Das EEG legt dazu die Berechnung der Vergütung fest.
Die jeweils aktuellen Vergütungssätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur.
So geht es weiter: Die nächste Novelle des EEG
Das EEG hat die Ausbaupfade für die Stromerzeugung aus Wind und Sonne bis zum Jahr 2030 in zweijährlichen Etappenzielen festgeschrieben. Strom aus Biomasse spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle. Der technologische Fortschritt der Anlagentechnik für Windkraft und Photovoltaik macht Ökostrom immer wettbewerbsfähiger. Daher will der Gesetzgeber im Jahr 2027 prüfen, ob der weitere Ausbau von Wind- und PV-Anlagen in Zukunft noch auf Förderungen angewiesen ist. Es ist zu erwarten, dass ab 2030 die Subventionen für die Ökostromerzeugung weiter zurückgenommen werden und dann auslaufen – ein weiterer Grund, jetzt in eine Solarstromanlage auf dem Hausdach zu investieren.
Detaillierte Informationen zu Förderungen von PV-Anlagen lesen Sie unserem Ratgeber.
Technische Systemlösungen von Vaillant für PV-Anlagen stellen wir Ihnen hier vor.
FAQ
Wie wird die EEG-Umlage berechnet?
Die Berechnung der EEG-Umlage regelt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Dazu erstellen die Netzbetreiber jeweils zum 30. September eine Prognose für das kommende Kalenderjahr. Sie enthält eine Kalkulation der voraussichtlichen Einnahmen aus der Vermarktung des Ökostroms an der Strombörse und der Ausgaben für die festgelegten EEG-Vergütungen. Überschüsse oder Fehlbeträge aus dem laufenden Kalenderjahr werden ebenfalls berücksichtigt. Da in der Gesamtbetrachtung die geförderten Vergütungen für Ökostrom über dem Marktwert an der Strombörse liegen, wird das Defizit als EEG-Umlage auf alle Stromkunden umgelegt.
Neu ist, dass seit 2021 die EEG-Umlage vom Bund subventioniert wird, um sie abzusenken.
Wie hoch ist die EEG-Umlage?
Im Jahr 2021 beträgt die EEG-Umlage 6,5 Cent pro Kilowattstunde. Damit sinkt die EEG-Umlage zum Vorjahr um 0,265 Cent/kWh. Für das Jahr 2022 hat die Bundesregierung bereits eine weitere Absenkung auf 6 Cent/kWh beschlossen. Weitere Deckelungen oder Absenkungen sind in Aussicht gestellt.
Zur Absenkung der EEG-Umlage werden unter anderem Einnahmen aus der CO2-Bepreisung fossiler Energieträger genutzt.
Wer ist von der EEG-Umlage befreit?
Neuerdings ist der Verbrauch selbst erzeugten Stroms kleinerer PV-Anlagen von der EEG-Umlage befreit. Das betrifft Anlagen mit einer installierten Leistung von maximal 30 kWp und bis zu einem Jahresverbrauch von 30 MWh. Von dieser indirekten Förderung nicht eingespeisten Stroms sollen insbesondere private Hausbesitzer profitieren. Die Kombination einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe mit einer Photovoltaikanlage wird dadurch zum Beispiel noch wirtschaftlicher.
Einen Antrag auf Befreiung von der EEG-Umlage können Unternehmen mit außerordentlich hohem Stromverbrauch stellen. So sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, da die EEG-Umlage in anderen Ländern nicht anfällt. Auch Betreiber von Schienenbahnen können sich von der EEG-Umlage befreien lassen. Allerdings fallen deutschlandweit nur etwa 2.300 Unternehmen unter diese Regelung. Laut Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zahlen rund 96 Prozent der Industrieunternehmen die volle Höhe der EEG-Umlage. Private Haushalte tragen etwa zu einem Drittel die Kosten der EEG-Umlage.