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Die neuen Förderungen für PV-Anlagen – von Förderkredit bis Einspeisevergütung

Neue Regelungen bei PV-Förderungen:

Seit dem 1. Januar 2023 haben sich folgende Änderungen für die Förderung von Photovoltaikanlagen ergeben:

  • Für Photovoltaikanlagen, die ab 2023 geliefert und installiert werden, entfällt die Umsatzsteuer von 19 Prozent auf Bauteile und Montageskosten.
  • Gemäß der neuen Richtlinie der Bundesförderung für effiziente Wohngebäude (BEG WG) gehören bei einer Sanierung zum Effizienzhaus stromerzeugende Anlagen nicht zu den förderfähigen Kosten. Das schließt auch PV-Anlagen ein.

Schon 2030 soll in Deutschland der Strom zu 80 Prozent Treibhausgas-neutral aus erneuerbaren Energien erzeugt werden. Dafür ist insbesondere der stärkere Ausbau von Photovoltaik (PV) auf Hausdächern erforderlich. Der Staat schafft deshalb neue und zusätzliche finanzielle Anreize. Hausbesitzer – ob von Eigenheimen oder Mehrfamilienhäusern – können zwischen zwei unterschiedlichen Förderungen wählen. Über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt der Gesetzgeber den Bau von Photovoltaikanlagen für die Eigenstromversorgung. Mit dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) subventioniert der Staat in erster Linie die Einspeisung und die Vermarktung von Photovoltaikstrom. Eine Kombination beider Förderungen ist nicht möglich. Hier einige Hintergrundinformationen.

Lohnt sich der Bau einer PV-Anlage?

Die Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage ist zunächst eine technische Frage. Experten können sehr leicht anhand der Lage Ihres Gebäudes und der Ausrichtung Ihrer Dachflächen oder angrenzender Gebäude ermitteln, wie viel Sonnenstrom erzeugt werden kann (technische Informationen zu Photovoltaikanlagen finden Sie in unserem Ratgeber Photovoltaik). Passen die Standortbedingungen, lässt sich mit einer PV-Anlage aufgrund der Fördermöglichkeiten viel Geld sparen oder verdienen:

  • selbsterzeugter Strom wird kostenlos geliefert,
  • Strom, den Sie nicht selbst verbrauchen, können Sie je nach Fördervariante an den Netzbetreiber verkaufen,
  • als Vermieter haben Sie durch den geförderten Verkauf von Ökostrom an ihre Mieter eine zusätzliche Einnahmequelle.

Neben den wirtschaftlichen Aspekten ist natürlich auch ein überzeugendes Argument für Photovoltaik: Sonnenstrom ist nachhaltig und CO₂-neutral.

PV-Förderung durch die KfW-Bank

Die KfW fördert den Bau von PV-Anlagen durch einen zinsverbilligten Kredit. Die Konditionen sind im Programm 270 „Erneuerbare Energien – Standard“ festgelegt. Ein Tilgungszuschuss ist nicht enthalten. Eine Kombination mit der Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist möglich. Die Investition einer PV-Anlage kann jedoch nicht mehr den förderfähigen Kosten der Bundesförderung für effiziente Gebäude zugerechnet werden.

PV-Förderung nach EEG

Nicht nur den Bau einer PV-Anlage unterstützt der Staat mit Fördermitteln, sondern auch den langfristigen Betrieb: Sie können Ihren selbst erzeugten Strom zu einem subventionierten Preis an den regionalen Netzbetreiber verkaufen. Dafür erhalten Eigenheimbesitzer mit kleineren PV-Anlagen auf dem Hausdach eine über 20 Jahre gewährte Einspeisevergütung. Dennoch sollte der Eigenverbrauch des Sonnenstroms möglichst hoch sein, da die Einspeisevergütung deutlich unter den Bezugskosten für Strom vom Versorger liegt.

Vermietern bietet das EEG den Mieterstromzuschlag als Fördermodell an. Dieser Zuschlag wird als EEG-Förderung zusätzlich zum Verkaufserlös aus der Stromversorgung der Mieter gezahlt. Auch der Mieterstromzuschlag wird 20 Jahre ab Inbetriebnahme der Anlage gewährt.

Entscheidend für die Höhe der Einspeisevergütung und des Mieterstromzuschlags ist der Stichtag der Inbetriebnahme der PV-Anlage. Denn im EEG ist festgelegt, dass die Vergütungssätze über die nächsten Jahre sinken. Genaueres dazu finden Sie in den nachfolgenden FAQ. Einzelheiten zum EEG können Sie in unserem Ratgeber EEG nachlesen.

Steuererleichterungen für PV-Anlagen

Für Photovoltaikanlagen, die ab 2023 geliefert und installiert werden, entfällt die Umsatzsteuer von 19 Prozent. Diese Steuerbefreiung gilt für alle Anlagengrößen, solange sie gebäudenah installiert sind. Eingeschlossen sind die Installationskosten und alle PV-Komponenten, auch Batteriespeicher. Diese Steuererleichterung ist vor allem eine bürokratische Erleichterung. Bis dato war es mit einigem Aufwand verbunden, sich die Umsatzsteuer für kleinere PV-Anlagen vom Finanzamt erstatten zu lassen.

Eine weitere steuerliche Neuerung bringt privaten Betreibern von PV-Anlagen ebenfalls eine deutliche bürokratische Entlastung: Einnahmen aus dem Stromverkauf von PV-Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kWp sind von der Einkommensteuer befreit – und zwar rückwirkend ab dem Steuerjahr 2022. Das vereinfacht die Steuererklärung deutlich, denn eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist damit nicht mehr erforderlich.

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