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Jährliche Meldungen

Sie sind Betreiber eines ecoPOWER! Nun bleibt nicht mehr viel zu tun: von günstiger Wärme und günstigem Strom zu profitieren – und den jährlichen Antrag auf Steuerentlastung zu stellen

Antrag auf Steuerentlastung (Hauptzollamt)

Nach § 53a Abs. 6 des Energiesteuergesetzes kann ein Antrag auf volle Steuerentlastung für in der KWK-Anlage eingesetzte Energieträger (Erdgas oder Mineralöl) gestellt werden. Diese beträgt bei Erdgas 0,55 ct/kWh. Nur wenn keine Abschreibungen vorgenommen wird, beschränkt sich die Energiesteuerentlastung auf maximal 10 Jahre. Danach jedoch greift § 53a Abs. 4, nachdem auch über den Abschreibungszeitraum hinaus eine Teilentlastung möglich ist. Diese beträgt bei Erdgas 0,442 ct/kWh.

Weil Brennstoffzellen im Energiesteuergesetz noch keine Erwähnung finden, werden diese auf der Grundlage des Energiesteuergesetzes § 47 Abs. 1, Nummer 3 in Verbindung mit § 25 (1) befreit, wie dieses am 20. Januar 2014 in der DV Energieerzeugung bestätigt wurde.

Tool Ausfüllhilfe für den Antrag auf Steuerentlastung

Die Anträge zur Steuerentlastung müssen jeweils bis spätestens 31. Dezember für das Vorjahr beim Hauptzollamt eingereicht werden.

Ab sofort müssen Sie die Zoll-Formulare 1135/1130/1139 ausschließlich online unter https://www.zoll.de/ ausfüllen!

Das Tool Ausfüllhilfe für den Antrag auf Steuerentlastung (8713 kB) können Sie ausschließlich als Hilfe/Vorlage zum Ausfüllen der Anträge auf der Website Zoll nutzen.

Jedoch ist es nicht mehr möglich, die Formulare aus dem Tool beim Zoll einzureichen, da sie von den Zollbehörden nicht bearbeitet werden.

Es sind fortlaufende Anpassungen für die Beantragung der Steuerentlastung zu erwarten, bitte informieren Sie sich immer aktuell unter https://www.zoll.de/.

Für die Beantragung der Steuerentlastung müssen unter https://www.zoll.de/ die folgenden Formulare ausgefüllt werden:

Zoll-Formular 1135 Antrag auf Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme - § 53a EnergieStG

Zoll-Formular 1130 Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergien zur Stromerzeugung/gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme

Zoll-Formular 1139 Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen

Das Tool Ausfüllhilfe für den Antrag auf Steuerentlastung (8713 kB) kann für folgende KWK Module genutzt werden:

  • ecoPower 1.0 VNC 28+1
  • ecoPower 3.0 VNC 88+3
  • ecoPower 4.7 VNC 138+5
  • ecoPower 20.0 VNC 448+20
  • ecoPower 3.0 VNC 88+3/2
  • ecoPower 4.7 VNC 138+5/2

Das "Tool Ausfüllhilfe für den Antrag auf Steuerentlastung (Hauptzollamt)" für den ecoPower 20.0 VNC 448+20/2 können Sie hier (8730 kB) herunterladen.

Bevor Sie das Tool Ausfüllhilfe nutzen, speichern Sie die Datei bitte auf Ihrer Festplatte und nutzen Sie die aktuellste Version des Adobe Acrobat Reader.

Ablesung der Stromzähler

Die Vereinbarungen zur Ablesung der Stromzähler sowie die Meldung über die Netto-Stromerzeugung, die Vollbenutzungsstunden und die eingespeisten Strommengen fallen von Stromnetzbetreiber zu Stromnetzbetreiber unterschiedlich aus. Dieses kann quartalsweise, halbjährlich oder auch jährlich erfolgen. Entsprechendes wird im Netzanschlussvertrag vereinbart. Die Jahresmenge des erzeugten Stroms ist spätestens Anfang Januar des Folgejahres an den Netzbetreiber zu übermitteln.

Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt

Haben Sie sich für die Regelbesteuerung entschieden, müssen Sie in Ihrer Steuerklärung Angaben über alle Vergütungen aus der Stromeinspeisung, über Zuschläge gemäß KWK-Gesetz, Förderungen, Zuschüsse und die Selbstnutzung von Wärme und Strom machen. Da es hierzu mehrere Optionen gibt, sollten Sie sich mit Ihrem Steuerberater beraten. Ggf. erforderliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen Sie im laufenden und folgenden Jahr monatlich abgeben, später kann auch vierteljährliche Anmeldung ausreichen. Über das abgelaufene Jahr ist zusätzlich eine Jahres-Umsatzsteuererklärung anzufertigen (§ 18 UStG Abs. 1 und 2).

Es besteht jedoch auch die etwas einfachere Regelung des umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer.

Tipp: Prüfen Sie Ihre Stromrechnung

Stimmt die Jahresabrechnung Ihres Stromversorgers? Ist der Wert des eingespeisten und des selbstgenutzten Stroms korrekt nach EEX Leipzig und gesetzlicher KWK-Nettostromvergütung eingeflossen? Prima!

Anmeldung bei der Bundesnetzagentur

Meldepflichten und -fristen

Alle Akteure des Strom- und Gasmarktes sind verpflichtet, sich selbst und ihre Anlagen auf der Seite www.marktstammdatenregister.de zu registrieren.
Solaranlagen, KWK-Anlagen, ortsfeste Batteriespeicher und Notstromaggregate müssen genauso registriert werden wie Windenergieanlagen oder konventionelle Kraftwerke. Neben den Anlagenbetreibern müssen sich auch die sonstigen Akteure des Strom- und Gasmarktes registrieren, z.B. Netzbetreiber und Strom-/Gashändler.

Für Bestandsanlagen, die vor dem Start (31. Januar 2019) des Marktstammdatenregisters in Betrieb gegangen sind, gilt grundsätzlich eine zweijährige Frist für die Registrierung bis zum 31.1.2021.

Neuanlagen müssen innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme registriert werden.

Weitere Infos unter folgendem Link: