Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
Für Neubauten gilt seit dem 1. Januar 2009 das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz: Es verpflichtet deren Besitzer, einen Teil der Energie, den sie zur Erzeugung von Wohnwärme und -kälte benötigen, mit erneuerbaren Energien abzudecken. Novelliert wurde das EEWärmeG zuletzt mit Wirkung zum 21. Juli 2014.
Ziele und Anforderungen
Wie lauten die Ziele und Anforderungen des EEWärmeG? Was gilt als erneuerbare Energiequelle und wie viel Prozent meiner Energie muss ich daraus beziehen?
Ersatzmaßnahmen
Kann ich mir die Nutzung einer hocheffizienten KWK-Anlage als Ersatzmaßnahme anrechnen lassen? Ja, das ist möglich! Gleiches gilt für technische Abwärme, Nah- und Fernwärme und energieeffiziente Modernisierungsmaßnahmen.
Nachweispflicht
Muss ich nachweisen können, dass ich die Anforderungen des EEWärmeG ebenso erfülle wie die von mir genutzte Heiz- bzw. Klimatechnik? Wer stellt den Nachweis aus?