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Das neue Gebäudeenergiegesetz 2024

GEG-Novelle: Heizungen sollen klimafreundlicher werden

Um bis 2045 klimaneutral zu werden, sind seit 1. Januar 2024 in Neubaugebieten nur noch Heizsysteme zugelassen, die mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen. Für Bestandsgebäude sowie für Neubauten in Baulücken gelten längere Übergangsfristen. Das hängt mit der Kommunalen Wärmeplanung (WPG) zusammen, die eng mit dem GEG verbunden ist.

Wichtig:

  • Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen gilt seit 1. Januar 2024 nur für den Einbau neuer Heizungen. Existierende Anlagen dürfen weiter genutzt und bei Defekten auch repariert werden.
  • Bis zum 31. Dezember 2023 durften alte Gas- und Ölheizungen noch ohne weitere Auflagen durch neue ersetzt werden.
  • Seit dem 1. Januar 2024 ist der Einbau von Gas- und Ölheizungen im Bestand wie in Neubauten (außerhalb von Neubaugebieten) nur noch eingeschränkt zulässig. Außerdem sind Übergangsfristen und Nebenanforderungen (steigende EE-Anteile) zu beachten und es ist die Beratung durch ein Fachunternehmen (z. B. Fachhandwerker, Energieberater oder Schornsteinfeger) vorgeschrieben.
  • Für nach dem 1. Januar 2024 im Bestand neu eingebaute Gas- oder Ölheizungen sind zudem folgende Bioanteil-Pflichten zu berücksichtigen:
    - ab 2029: 15 Prozent
    - ab 2035: 30 Prozent
    - ab 2040: 60 Prozent
    Es kann deswegen auch sinnvoll sein, eine Gas- oder Ölheizung zu einer Hybridheizung zu erweitern, bei der die „mit fossilen Energieträgern betriebene Heizung“ durch ein nachhaltiges Heizsystem, beispielsweise eine Wärmepumpe, ergänzt wird. So gilt der geforderte Anteil Erneuerbaren Energien als erfüllt.

Hier informieren wir Sie über die wesentlichen Inhalte des neuen GEG:

65-Prozent-EE-Vorgabe in Neubauten:

Für alle Neubauten in Neubaugebieten besteht seit dem 1. Januar 2024 die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen. Dafür muss der Wärmebedarf mindestens zu 65 Prozent aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden. Hierzu sind im GEG verschiedene Erfüllungsoptionen definiert.

Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten, also beispielsweise in Baulücken, gibt es eine Übergangsfrist. Hier gilt die 65 %-EE-Pflicht aber spätestens dann, wenn die Fristen zur Vorlage einer Kommunalen Wärmeplanung abgelaufen sind. Wird ab 1. Januar 2024 und bis zum Ablauf der Fristen für die Vorlage der Kommunalen Wärmeplanung eine Gas- oder Ölheizung eingebaut, müssen aber die zuvor genannten Beratungs- und die Bioanteil-Pflichten beachtet werden.

Sehr einfach erfüllen lässt sich die 65 %-EE-Vorgabe beispielsweise durch den Einbau einer Wärmepumpe. Es gibt aber auch weitere Erfüllungsoptionen.

Klimabewusst heizen: Die Erfüllungsoptionen

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist technologieneutral. Deswegen stehen für die Erfüllung der 65 %-EE-Forderung auch verschiedene vereinfachte Erfüllungsoptionen zur Verfügung. Wählt man eine dieser Optionen, gilt die gesetzliche Anforderung als erfüllt. Möglich sind zum Beispiel

  • der Anschluss an ein Wärmenetz
  • Wärmepumpen
  • Hybridheizungen
  • Solarthermieanlagen
  • Elektro-Direktheizungen oder
  • Biomasse-Heizungen.

Dabei ist zu beachten, dass es je nach Erfüllungsoption weitere Bedingungen geben kann, zum Beispiel zur Dämmung des Gebäudes.

Unabhängig von den erwähnten Optionen sind auch andere Lösungen denkbar, diese müssen jedoch nach DIN V 18599 rechnerisch nachgewiesen werden.

Heizungsförderung erweitert:

Um Hauseigentümer beim Heizungstausch finanziell zu entlasten, gibt es umfassende Fördermaßnahmen. Details dazu regeln die Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM). Die neuen Förderrichtlinien sind ebenfalls seit dem 1. Januar 2024 gültig. Neben einer Grundförderung in Höhe von 30 Prozent begünstigen besondere Zuschüsse Haushalte mit niedrigem Einkommen. Ein Klima-Geschwindigkeits-Bonus soll den vorgezogenen Heizungstausch vorantreiben und ein Effizienz-Bonus den Wechsel auf nachhaltige Heiztechnologie.

65-Prozent-EE-Vorgabe in Bestandsgebäuden:

Auch neue Heizungen in Bestandsgebäuden sollen ab 1. Januar 2024 mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen. Diese Verpflichtung gilt aber erst nach Ablauf der Fristen für die Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung, also je nach Größe der Kommune bis 30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028. Bis dahin dürfen unter bestimmten Auflagen und unter Berücksichtigung der Übergangsfristen weiter Gas- oder Ölheizungen installiert werden.

Vorhandene Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 installiert wurden, dürfen in Bestandsgebäuden aber unabhängig vom Anteil Erneuerbarer Energien bis Ende 2044 weiter betrieben werden. Auch Reparaturen sind möglich.

GEG und kommunale Wärmeplanung:

Das GEG und die Vorgaben zur Nutzung Erneuerbarer Energien ist eng mit dem Gesetz zur Kommunalen Wärmeplanung (WPG) verbunden. Das WPG ist wie das GEG am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Die Kommunale Wärmeplanung soll zeigen, ob es vor Ort ein klimafreundliches Wärmenetz (Fern- oder Nahwärme) oder ein Wasserstoffversorgungsnetz gibt oder geben wird, an die ein Gebäude angeschlossen werden kann. Dann gilt über den Anschluss an das Wärmenetz oder das Wasserstoffnetz die 65 %-EE-Vorgabe als erfüllt. Für die kommunale Wärmeplanung gelten folgende Fristen: Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen die Wärmeplanung bis zum 30. Juni 2026 vorlegen. Kommunen unter 100.000 Einwohner haben dafür bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Grundsätzlich besteht eine fünfjährige Übergangsfrist bis die 65 %-EE-Anforderung eingehalten werden muss. Diese Pflicht kann durch Anschluss an ein Wärmenetz oder die 65 %-EE-Forderung auf andere Weise („Erfüllungsoptionen“) erfüllt werden.

GEG 2024: Fokus auf CO₂-Emissionen

Das GEG ist ein Teil des Klimaschutzplans der Bundesregierung, die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor bis zum Jahr 2030 um 66 Prozent zu drücken. Maßstab dafür ist 1990 als Referenzjahr.

Dieses abstrakte Ziel wird durch das GEG seit 2020 fassbarer. Denn hier stehen seitdem konkrete Werte, mit denen sich der CO₂-Ausstoß eines Gebäudes genau beziffern lässt. Ausschlaggebend dafür sind die eingesetzten Energieträger, also beispielsweise Gas oder Öl. Die sollen zugunsten von Erneuerbarer Energien, beispielsweise durch die Nutzung von Umweltwärme bei einer Wärmepumpe, deutlich reduziert werden: Nach Möglichkeit soll deswegen jede neu eingebaute Heizung seit dem 1. Januar 2024 mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen.

Neue Heizung im Neubau

Seit 1. Januar 2024 gilt für Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten: Die Heizung muss mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen. Dies kann der Anschluss an ein Wärmenetz (Nahwärme / Fernwärme) oder der Einbau einer Wärmepumpe sein, aber auch eine Hybridheizung aus Wärmepumpe und Gas-Brennwertgerät oder eine Biomasseheizung.

Heizungstausch im Bestand

Die gute Nachricht: Intakte Heizungen im Bestand können bis 31. Dezember 2044 weiter betrieben werden, wenn sie vor dem 1. Januar 2024 eingebaut worden sind. Ein Austausch ist nicht nötig. Soll die „fossil betriebene“ Heizung 1:1 ersetzt werden, ist allerdings eine Beratung durch einen Fachbetrieb notwendig. Er klärt auf, welche künftigen wirtschaftlichen Risiken mit der Nutzung fossiler Brennstoffe verbunden sind: beispielsweise zu erwartende Preissteigerungen durch die CO₂-Bepreisung und die Pflicht, ab 2029 mit steigendem Bioanteil zu heizen.

Wichtig: Die Beratung muss mit dem Formular „Information vor dem Einbau einer neuen Heizung“ festgehalten werden. Dieses Dokument ist dem Schornsteinfeger bei der Abnahme der neuen Heizung vorzulegen. Fehlt der Beratungsnachweis, ist eine Inbetriebnahme nicht möglich.

Wann und wie die EE-Pflicht von der Kommunalen Wärmeplanung abhängt

Das Kommunale Wärmeplanungsgesetz (WPG) verpflichtet Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern, bis zum 30. Juni 2026 eine verbindliche Wärmeplanung vorzulegen. Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern haben dafür bis zum 30. Juni 2028 Zeit. In beiden Fällen steht spätestens zu diesem Stichtag aber fest, ob ein Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen werden kann. Sobald die Kommunale Wärmeplanung vorliegt, besteht einen Monat später die Verpflichtung, bei der Installation einer neuen Heizungsanlage 65 Prozent Erneuerbare Energien zu nutzen, auch wenn der Anschluss an ein kommunales Wärmenetz nicht möglich sein sollte. Das gilt sowohl für den Heizungstausch im Bestand als auch für Heizungen in Neubauten außerhalb ausgewiesener Neubaugebiete.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Spezielle Fragen zum GEG

Allgemeine Fragen