Das neue Gebäudeenergiegesetz: Ab 2024 soll sich viel ändern
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+ + + Update vom 26. September 2023: Bundestag stimmt mit großer Mehrheit für Gebäudeenergiegesetz. +++
Mit großer Mehrheit hat der Bundestag das Gebäudeenergiegesetz (GEG; „Heizungsgesetz“) verabschiedet. Es soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten und sieht vor, dass möglichst bei jedem Heizungstausch mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien zum Einsatz kommen. Das kann beispielsweise durch den Einbau einer Wärmepumpe geschehen. Vom Grundsatz her ist das GEG aber technologieoffen. Der Anteil Erneuerbare Energien kann also auch auf anderem Wege, wie durch den Einsatz von Bio-Gas, erfüllt werden.
In welchem Umfang denn beispielsweise die Installation einer neuen Wärmepumpe gefördert wird, ist in den Details allerdings noch nicht endgültig beschlossen: Zu den Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), in denen die wesentlichen Eckpunkte beschrieben sind, laufen derzeit die abschließenden Beratungen.
Wir halten Sie auf diesen Seiten über die verabschiedeten Faktenlagen immer auf dem Laufenden. Diese Punkte sind in Grundzügen aber schon klar:
GEG 2024 verabschiedet: Fokus auf CO2-Emissionen
Das GEG ist ein Teil des Klimaschutzplans der Bundesregierung, die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor bis zum Jahr 2030 um 66 Prozent zu drücken. Maßstab dafür ist 1990 als Referenzjahr.
Dieses abstrakte Ziel wird durch das GEG seit 2020 fassbarer. Denn hier stehen seitdem konkrete Werte, mit denen sich der CO2-Ausstoß eines Gebäudes genau beziffern lässt. Ausschlaggebend dafür sind die eingesetzten Energieträger, also beispielsweise Gas oder Öl. Die werden zugunsten Erneuerbarer Energien, beispielsweise Umweltwärme bei einer Wärmepumpe, deutlich zurückgefahren: Grundsätzlich muss jede neu eingebaute Heizung ab Januar 2024 mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energie nutzen. Für Neubauten, in ausgewiesenen Neubaugebieten, gilt diese Regel ab 1. Januar 2024. Für bestehende Häuser und Baulücken gibt es Übergangsfristen. Aber ab dem 1. Juli 2026 bzw. 1. Juli 2028 sind alle neuen Öl- oder Gasheizungen nur zulässig, wenn sie zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.
Neue Heizungen mit nachhaltiger Energie
Wer eine neue Heizung installiert, kann dies bis zum 31. Dezember 2023 genauso wie bisher. Also auch eine vorhandene Heizung beispielsweise 1:1 austauschen. Ab 1. Januar 2024 gilt aber für Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten: Die Heizung muss mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen. Dies kann eine Wärmepumpe, eine Hybridheizung aus Wärmepumpe und Gas-Brennwertgerät oder Gas-Brennwertgerät und Solarthermie sein, aber auch eine Biomasseheizung oder der Anschluss an ein Wärmenetz (Nahwärme / Fernwärme).
Wurde der Vertrag über den Kauf einer neuen Heizung vor dem 19. April 2023 abgeschlossen und die Heizung wird bis zum 18. Oktober 2024 geliefert, gilt das GEG und die 65-Prozent-EE-Forderung übrigens NICHT! Das schützt Endverbraucher, falls es Unterbrechungen in der Lieferkette geben sollte.
Intakte oder reparaturbedürftige Heizungen im Bestand
Die gute Nachricht: Intakte Heizungen im Bestand können bis 31. Dezember 2044 weiter betrieben werden, wenn sie vor dem 1. Januar 2024 eingebaut worden sind. Ein Austausch ist nicht nötig. Muss die „fossile“ Heizung ersetzt werden, ist allerdings eine Beratung durch einen Fachmann notwendig, welche Heizung mit welchen Risiken verbunden ist (beispielsweise zu erwartende Preissteigerungen bei fossilen Energieträgern).
Die Austausch-Option endet aber generell in fünf Jahren. Danach müssen auch hier 65 Prozent Erneuerbare Energien eingebunden werden; beispielsweise als Hybridsystem in Kombination mit einer Wärmepumpe. Wie hoch der Anteil Erneuerbarer Energien dann sein muss, hängt dabei von der Kommunalen Wärmeplanung ab, also ob es die Anschlussmöglichkeit an ein Wärmenetz gibt bzw. geben wird.
Noch nicht final verabschiedet: Kommunale Wärmeplanung (Wärmeplanungsgesetz, WPG)
Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis zum 1. Juli 2026 eine verbindliche Kommunale Wärmeplanung vorlegen. Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern haben dafür bis zum 1. Juli 2028 Zeit. In beiden Fällen steht dann aber fest, ob ein Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen werden kann. Wie die jeweilige Stadt oder Gemeinde die Umsetzung des verpflichtenden Anteils von 65 Prozent Erneuerbaren Energien umsetzt, kann individuell gestaltet werden. Darüber wäre die 65-Prozent-EE-Forderung erfüllt.
Liegt bis zum Stichtag keine Wärmeplanung vor, kann jede Heizung oder Hybridanlage eingebaut werden, die ab 2029 mindestens 15 Prozent Erneuerbare Energien nutzt. In den Folgejahren steigt der Anteil weiter.
Förderung noch in Abstimmung
Mit dem GEG treten auch neue Förderrichtlinien in Kraft, die aktuell in den Details noch beraten werden. Daher kommunizieren wir hier noch keine konkreten Werte:
Zu erwarten ist jedoch eine Grundförderung, wenn die neue Heizung zu 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzt. Liegt das Jahreseinkommen unter einer bestimmten Grenze, sollen selbstnutzende Hausbesitzer und Hausbesitzerinnen einen weiteren Zuschuss bekommen. Wer seine alte Heizung frühzeitig austauscht, soll außerdem durch einen Klima-Geschwindigkeitsbonus belohnt werden. Und: Bei Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme ist ein Innovationsbonus vorgesehen.
Klärungsbedarf besteht noch bei der Frage, wie hoch die Maximalförderung ist und inwieweit sogenannte Umfeldmaßnahmen (zum Beispiel Heizkörpertausch) gefördert werden.
Ob sich beim Heizungstausch eher die neuen Förderprogramme oder doch die aktuellen auszahlen, hängt vom Einzelfall ab. Es kann durchaus finanziell attraktiver sein, noch vor dem Jahreswechsel ein entsprechendes Heizsystem mit 65-Prozent-Erneuerbarem-Energien-Anteil – wie beispielsweise eine Wärmepumpe mit zugehöriger Peripherie – zu bestellen und die aktuelle Förderung dafür in Anspruch zu nehmen.
Die CO2-Emission als Äquivalent des Primärenergieverbrauchs ist jetzt außerdem eine verpflichtende Angabe auf dem Energieausweis. Wer diesen Energieausweis erstellen darf, wurde mit dem GEG für Neu- und Bestandsbauten sowie Wohn- und Nichtwohngebäude endlich einheitlich geregelt. Und Immobilienmakler sind jetzt verpflichtet, den Energieausweis auch zu veröffentlichen.
Bei einem Eigentümerwechsel oder einer umfassenden Sanierung muss durch das GEG jetzt außerdem ein informatorisches kostenfreies Beratungsgespräch durch einen akkreditierten Experten in Anspruch genommen werden. In einer umfassenden folgenden Energieberatung sind die Kosten förderfähig.
GEG 2020: Gebäudeenergiegesetz stärkt Wärmepumpen und Photovoltaik
In den meisten Gebäuden wird eine Kombination aus Erneuerbaren Energien und fossilen Brennstoffen eingesetzt. Die sind unterschiedlich umweltfreundlich – oder schädlich. Deswegen sieht das GEG für die jeweiligen Energieträger sogenannte Primärenergiefaktoren vor. Dabei wird sogar berücksichtigt, ob die Energie am Gebäudestandort erzeugt (unter ökologischen Gesichtspunkten gut!) oder dorthin transportiert werden muss (unter ökologischen Gesichtspunkten schlecht!). Die Primärenergiefaktoren (PEF) spielen eine zentrale Rolle bei der Berechnung der CO2-Emission eines Gebäudes sowie der Bewertung der energetischen Qualität des Hauses.