Das neue Gebäudeenergiegesetz: Ab 2024 soll sich viel ändern
+++ Update vom 23.05.2023: Zeitplan zur Verabschiedung des GEG weiterhin unklar +++
Die Bundesregierung hält zwar weiter an dem Zeitplan fest, das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) zum 1. Januar 2024 in Kraft treten zu lassen. Doch wann das GEG im Bundestag gelesen bzw. verabschiedet wird, ist zurzeit unklar. Im Zuge der Beratungen muss auch der Bundesrat gehört werden. Ob dieser übliche parlamentarische Prozess bis zur Sommerpause abgeschlossen sein wird, ist fraglich. Auch welche Vorgaben für Heizungen letztlich beschlossen werden, bleibt eine offene und spannende Frage.
Antworten bekommen Sie stets aktuell auf diesen Seiten. Wir halten Sie über die verabschiedeten Fakten auf dem Laufenden. Diese beiden Eckpunkte sind die wichtigsten im vorliegenden Gesetzesentwurf und ein Grund, warum das GEG in den Medien häufig „Heizungsgesetz“ genannt wird:
Die erste Fassung des derzeit noch gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) datiert vom 1. November 2020 wurde seitdem nur in wenigen Teilen angepasst. Eine vollständige Überarbeitung ist aktuell in Arbeit. Sobald das GEG 2024 beschlossen ist, erfahren Sie die Details hier. Das GEG definiert für den Neubau beheizter Gebäude den energetischen Mindeststandard der Gebäudehülle und der Gebäudetechnik, insbesondere der Heizung. Für Sanierungsvorhaben wird die energetische Qualität der verwendeten Bauteile vorgegeben und welche Heizungen eingebaut werden dürfen. Beispielsweise besteht die Verpflichtung, erneuerbare Energien anteilig zu nutzen.
Damit dient das GEG dem übergeordneten Ziel, den Ausstoß von Treibhausgasen des Gebäudesektors auf einem vorgezeichneten Pfad schrittweise zu reduzieren. Am Ende dieses Pfads soll im Jahr 2045 der gesamte Gebäudebestand in Deutschland klimaneutral sein. Was für Hausbesitzer wichtig und derzeit gültig ist, lesen Sie hier.
GEG 2020: Gebäudeenergiegesetz fokussiert auf CO2-Emissionen
Das GEG ist ein Teil des Klimaschutzplans der Bundesregierung, die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor bis zum Jahr 2030 um 66 Prozent zu drücken. Maßstab dafür ist 1990 als Referenzjahr.
Dieses abstrakte Ziel wird durch das GEG fassbarer. Denn hier stehen konkrete Werte, mit denen sich der CO2-Ausstoß eines Gebäudes genau beziffern lässt. Ausschlaggebend dafür sind die eingesetzten Energieträger, also beispielsweise Gas oder Öl. Erneuerbare Energien müssen in Neubauten festgelegte Mindestanteile der Wärmeerzeugung decken. In Bestandsgebäuden wird ab 2026 die Einkopplung erneuerbarer Energien sogar zwingend gefordert, wenn die alte Ölheizung ersetzt werden muss. Dies ist bereits ein Zugeständnis für den Fall, dass eine umweltschonende Heizung technisch ansonsten nicht zu installieren ist oder eine unzumutbare finanzielle Härte darstellt. Denn eigentlich sollen aufgrund der hohen CO2-Emissionen künftig möglichst gar keine Ölheizungen mehr betrieben werden.
Die CO2-Emission als Äquivalent des Primärenergieverbrauchs ist jetzt außerdem eine verpflichtende Angabe auf dem Energieausweis. Wer diesen Energieausweis erstellen darf, wurde mit dem GEG für Neu- und Bestandsbauten sowie Wohn- und Nichtwohngebäude endlich einheitlich geregelt. Und Immobilienmakler sind jetzt verpflichtet, den Energieausweis auch zu veröffentlichen.
Bei einem Eigentümerwechsel oder einer umfassenden Sanierung muss durch das GEG jetzt außerdem ein informatorisches kostenfreies Beratungsgespräch durch einen akkreditierten Experten in Anspruch genommen werden. In einer umfassenden folgenden Energieberatung sind die Kosten förderfähig.
GEG 2020: Gebäudeenergiegesetz stärkt Wärmepumpen und Photovoltaik
In den meisten Gebäuden wird eine Kombination aus erneuerbaren Energien und fossilen Brennstoffen eingesetzt. Die sind unterschiedlich umweltfreundlich – oder schädlich. Deswegen sieht das GEG für die jeweiligen Energieträger sogenannte Primärenergiefaktoren vor. Dabei wird sogar berücksichtigt, ob die Energie am Gebäudestandort erzeugt (unter ökologischen Gesichtspunkten gut!) oder dorthin transportiert werden muss (unter ökologischen Gesichtspunkten schlecht!). Die Primärenergiefaktoren (PEF) spielen eine zentrale Rolle bei der Berechnung der CO2-Emission eines Gebäudes sowie der Bewertung der energetischen Qualität des Hauses.
Neben Wärmepumpensystemen, die aufgrund der genutzten Umweltenergie im Neubau und dem mittlerweile hohen Anteil von grünem Strom besonders vorteilhaft sind, ist es über das GEG künftig beispielsweise möglich, mit Biomethan zu heizen. Denn Hausbesitzer, die einen Biogasvertrag mit einem – vom Versorger nachzuweisenden! – Anteil von mindestens 50 Prozent Biomethan abschließen, erfüllen jetzt auch ohne Einkopplung weiterer erneuerbarer Energiequellen (wie Solarthermie) die gesetzliche Vorgabe für den Einsatz erneuerbarer Energien. In ebenso effizienten wie ökologischen Gas-Brennwertgeräten ist das Biogas problemlos einsetzbar, allerdings deutlich teurer als normales Erdgas. Allein deswegen zahlt sich die Kombination mindestens mit einer thermischen Solaranlage auf jeden Fall mit Blick auf die Betriebskosten aus. Der Primärenergiefaktor für Biomethan in Verbindung mit Brennwertgeräten beträgt im Übrigen 0,7 (zum Vergleich: PEF Erdgas = 1,1; PEF).
Auch Strom aus einer Photovoltaikanlage kann nun weitergehend als erneuerbare Energie mit angerechnet werden. Die Kombination aus Gas-Brennwertgerät plus Photovoltaik erfüllt damit ebenfalls die Anforderungen des GEG.
GEG 2023: Gebäudeenergiegesetz entwickelt die EnEV weiter
Das Gebäudeenergiegesetz hat 2020 die über viele Jahre angewandte Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst. Dabei wurden zunächst die energetischen Anforderungen für Neubauten nicht angehoben. Nun aber, seit dem 1. Januar 2023, müssen neu gebaute Gebäude die Effizienzhaus-Stufe 55 (EH 55) erreichen. Zuvor markierte das EH 70 den Mindeststandard.
Wie die Effizienzhaus-Stufe für ein Gebäude ermittelt wird, regelt das GEG ebenfalls. Darin sind Standardwerte einer energetischen Bauweise festgelegt, die ein sogenanntes Referenzgebäude ergeben. Das Referenzgebäude stellt die Effizienzhaus-Stufe 100 dar. Anhand dieser Planungsgröße ermittelt – beispielsweise das Architekturbüro – welchen Jahres-Primärenergiebedarf das Referenzgebäude bei konventioneller Bauweise beansprucht. Für die Baugenehmigung eines Neubaus muss nun der Nachweis erbracht werden, dass der Gesamtwärmebedarf des geplanten Gebäudes nur 55 Prozent im Vergleich zum Referenzgebäude beträgt –also die Effizienzhaus-Stufe 55 erreicht. Außerdem darf der Transmissionswärmeverlust – die Energie, die durch die Gebäudehülle verloren geht – nur 70 Prozent des Referenzgebäudes ausmachen.