FAQ
Was mache ich bei einem Wasserschaden an meiner Heizung?
Das Wichtigste im Überblick:
- Schalten Sie das Gerät sofort ab
- Trennen Sie die Strom- und Gas- oder Öl-Zufuhr
- Gerät vor Wieder-Inbetriebnahme prüfen lassen
- Im Schadensfall: Kontaktieren Sie Ihre Versicherung
 
Wenn Wasser in die Heizungsanlage eindringt oder einzudringen droht, schalten Sie das Gerät sofort ab und trennen Sie die Strom- und Gas- oder Öl-Zufuhr. Wird die Anlage durch Wassereintritt geschädigt, muss das Gerät vor der Wieder-Inbetriebnahme zunächst durch einen Fachmann geprüft werden.
Ohne persönliche Prüfung vor Ort durch einen unserer Kundendiensttechniker können wir aus haftungstechnischen Gründen leider keine pauschale Aussage bezüglich der Reparaturwürdigkeit oder Betriebssicherheit von wassergeschädigten Geräten treffen.
Wenn das Gerät vollständig unter Wasser stand, ist in vielen Fällen ein Austausch erforderlich. In diesen Fällen unterstützen wir Sie mit der Vaillant Hochwasser-Hilfe.
Falls Sie einen Versicherungsvertrag haben, wenden Sie sich zunächst an Ihre Versicherung, um eine mögliche Kostenübernahme prüfen zu lassen. Wenn Sie eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen haben, wird von der Versicherung in der Regel ein Schadensgutachter oder ein staatlich vereidigter Sachverständiger eingeschaltet. Dieser Sachverständige prüft, ob Ihre Heizung ausgetauscht werden muss oder repariert werden kann. Wenn kein Versicherungsschutz für Ihre Heizungsanlage besteht, wenden Sie sich direkt an Ihren Heizungsfachmann, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
Was ist weiterhin insbesondere bei Ölheizungen zu beachten?
- Verwenden Sie kein Ölbindemittel, dieses kann das Abpumpen erschweren und die Pumpen beschädigen
- Lassen Sie auch den Heizöltank sowie die Leitungen auf mögliche Beschädigungen von einem Fachmann überprüfen
- Ölverunreinigungen können zu Geruchsbelästigungen führen. Diese sind ungiftig und stellen somit keine gesundheitliche Gefahr dar. Dennoch ist es ratsam, für eine gute Durchlüftung der Räume zu sorgen. Damit fördern Sie zugleich die Trocknung der Räume.
 
Da austretendes Heizöl in erheblichem Maße Umwelt und Gebäude schädigen kann, sind Anlagen in Überschwemmungs- und Risikogebieten gegen Hochwasser zu schützen. Laut Hochwasserschutzgesetz II, das Anfang 2018 in Kraft getreten ist, müssen auch bestehende Öl-Heizungen in solchen Gebieten bis 2023 bzw. 2033 nachgerüstet werden. Dazu gibt es drei Möglichkeiten:
- Der Öltank wird oberhalb des maximal möglichen Hochwasserstandes aufgestellt
- Alle Öffnungen des Aufstellraums werden durch Abdichtung gegen eindringendes Wasser gesichert
- Die Öltanks werden durch Verankerung gegen Auftrieb gesichert
 
Neue Öl-Heizungen sind mit wenigen Ausnahmen in Hochwassergebieten verboten. Das Hochwasserschutzgesetz II macht Ölheizungen in Überschwemmungs- und Risikogebieten somit zu einem Auslaufmodell. Denn, selbst wenn die Installation in Ausnahmefällen noch zulässig ist, sind die zusätzlichen Sicherungsmaßnamen immer mit Mehrkosten verbunden, die Alternativen wie Gasheizungen oder Wärmepumpen lukrativer machen. Außerdem schaffen die aktuellen Förderungen einen zusätzlichen Anreiz auf umweltfreundliche Wärmeerzeuger wie z. B. eine Wärmepumpe zu wechseln, beim Austausch einer alten Öl-Heizung können Sie hier bis zu 50% Zuschuss vom Staat erhalten.
Das Gasnetz steht absehbar längere Zeit nicht zur Verfügung - was kann ich tun?
a) Ihr Gasgerät ist defekt:
Auch wenn momentan wegen der sommerlichen Temperaturen keine Heizung notwendig ist, brauchen Sie mit Sicherheit dringend warmes Wasser. Zudem kann die Heizung in einigen Fällen jetzt zur Trocknung des Gebäudes beitragen.
Wenn das Gasnetz durch die Überschwemmung absehbar längere Zeit nicht zur Verfügung steht, werden Alternativen benötigt. Hier können elektrische Zentral-Heizgeräte zumindest eine vorübergehende Lösung sein. Diese könnten für den benötigten Zeitraum übergangsweise über Ihren Heizungsfachmann zur Verfügung gestellt werden. Sprechen Sie hierzu auch gerne Ihren Energieversorger und die Kommune an und fragen Sie nach gesonderten Hilfsprogrammen.
Eine weitere Alternative, unabhängig vom Gasnetz, ist die Warmwasser-Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung - sie entfeuchtet in dieser speziellen Situation sogar den Aufstellraum. Die Wärmepumpe hat zusätzlich den entscheidenden Vorteil, dass sie das Stromnetz deutlicher weniger belastet als elektrische Heizgeräte, da sie in erster Linie mit Energie aus der Luft arbeitet. Außerdem kann eine Warmwasser-Wärmepumpe später auch in ein neues Heizsystem integriert werden.
Fragen Sie bitte zu diesen Möglichkeiten Ihren Heizungsfachmann!
 
b) Ihr Gasgerät ist funktionsfähig:
Mit einem funktionsfähigen Gasgerät aber aktuell fehlender Erdgasversorgung kann Flüssiggas eine zumindest vorübergehende Alternative sein.
SCHARR und PRIMAGAS helfen Ihnen sofort und unbürokratisch mit einer Flüssiggasversorgung. Diese Hilfe richtet sich an alle Menschen in den betroffenen Katastrophengebieten sowie an alle Fachbetriebe und Gemeinden – unabhängig davon, ob Sie bereits Kunde sind oder nicht.
Mehr Informationen finden Sie unter https://scharr.de/gase/news/news-detailseite/flutkatastrophe-wir-helfen-ihnen und www.primagas.de/hochwasser-hilfe
Meine Ölheizung ist defekt und/oder meine Ölversorgung ist nicht sichergestellt. Was kann ich tun?
a) Kurzfristige Lösung/Übergangslösung:
Auch wenn momentan wegen der sommerlichen Temperaturen keine Heizung notwendig ist, brauchen Sie mit Sicherheit dringend warmes Wasser. Zudem kann die Heizung in einigen Fällen jetzt zur Trocknung des Gebäudes beitragen.
Wenn Ihre Ölversorgung durch die Überschwemmung absehbar längere Zeit nicht zur Verfügung steht, werden Alternativen benötigt. Hier können elektrische Zentral-Heizgeräte zumindest eine vorübergehende Lösung sein. Diese könnten für den benötigten Zeitraum übergangsweise über Ihren Heizungsfachmann zur Verfügung gestellt werden. Sprechen Sie hierzu auch gerne Ihren Energieversorger und die Kommune an und fragen Sie nach gesonderten Hilfsprogrammen.
Eine weitere Alternative, unabhängig von Öl, ist die Warmwasser-Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung - sie entfeuchtet in dieser speziellen Situation sogar den Aufstellraum. Die Wärmepumpe hat zusätzlich den entscheidenden Vorteil, dass sie das Stromnetz deutlicher weniger belastet als elektrische Heizgeräte, da sie in erster Linie mit Energie aus der Luft arbeitet. Außerdem kann eine Warmwasser-Wärmepumpe später auch in ein neues Heizsystem integriert werden.
Fragen Sie bitte zu diesen Möglichkeiten Ihren Heizungsfachmann!
 
b) Langfristige Lösung:
Wenn Ihre Ölheizung durch das Hochwasser beschädigt wurde, kann auch die Wärmeversorgung über ein neues Gas-Brennwertsystem mit Flüssiggas eine Alternative sein, wenn beispielsweise kein Erdgasnetz zur Verfügung steht. Auch in Wasserschutzgebieten kann Flüssiggas ohne Auflagen eingesetzt werden.
SCHARR und PRIMAGAS helfen Ihnen sofort und unbürokratisch mit einer Flüssiggasversorgung. Diese Hilfe richtet sich an alle Menschen in den betroffenen Katastrophengebieten sowie an alle Fachbetriebe und Gemeinden – unabhängig davon, ob Sie bereits Kunde sind oder nicht.
Mehr Informationen finden Sie unter https://scharr.de/gase/news/news-detailseite/flutkatastrophe-wir-helfen-ihnen und www.primagas.de/hochwasser-hilfe
Welche Sonderregelungen gibt es in Bezug auf die BEG für Hochwasserschäden?
Auch Bund und Länder stellen in den Hochwassergebieten Soforthilfen zur Verfügung, um so betroffenen Personen schnell zu unterstützen.
Bei der Beantragung einer Förderung im Rahmen der BEG sind folgende Ausnahmen für Betroffenen möglich:
- Beginn des Vorhabens: Bereits vor Antragstellung kann mit dem Vorhaben begonnen werden. Das heißt, es kann immer noch eine Förderung beantragt werden, auch wenn der Wiederaufbau schon angelaufen ist.
- Wiederantrag möglich: Auch wenn Ihre Anlage oder Ihr Bau bereits durch die BEG gefördert wurde, kann ein neuer Förderantrag gestellt werden. Die Sperrfrist aus BEG-Vorgängerprogrammen (z. B. bezogen auf die Mindestnutzungsdauer der geförderten Maßnahme) gilt in diesem Falle nicht. Auch werden erhaltene Fördermittel aus den Vorgängerprogrammen nicht zurückgefordert.
- Kumulierung der BEG mit anderen öffentlichen Mitteln: Die Förderung der BEG kann gemeinsam mit bzw. zusätzlich zu anderen Hilfen verwendet (kumuliert) werden. Eine Förderqoute von insgesamt maximal 80 Prozent (in Härtefällen bis zu 100 Prozent) der förderfähigen Kosten darf dabei nicht überschritten werden.
Alle Informationen des BMWi finden Sie hier.
Bekomme ich auch eine staatliche Förderung, wenn ich schon Geld von der Versicherung bekommen habe?
Bitte sprechen Sie im ersten Schritt mit Ihrer Versicherung und klären Sie ab, ob bei einem Versicherungsfall die volle staatliche Förderung möglich ist.