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Fernwärme – Heizung und Warmwasser über Wärmenetze?

Das sollten Sie vorher wissen

Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird die Wärmewende, weg von den fossilen Energieträgern hin zu Erneuerbaren Energien, deutlich vorangetrieben: Seit dem 1. Januar 2024 sind in den meisten Neubauten Heizungen einzubauen, die mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie betrieben werden. Nach gewissen Fristen gilt das auch für Bestandsgebäude. Damit die Umstellung auf Erneuerbare Energien flächendeckend gelingt, sind über das Wärmeplanungsgesetz (WPG) aber auch die Städte und Gemeinden in die Pflicht genommen. Je nach Größe sollen sie bis 30. Juni 2026 (mehr als 100.000 Einwohner) bzw. 30. Juni 2028 (weniger als 100.000 Einwohner) eine Kommunale Wärmeplanung aufstellen. Also ihre Bürger informieren, wann es wo ein Fernwärmenetz gibt, an das man sich anschließen lassen kann (oder muss), um so beispielsweise die 65 Prozent Erneuerbare Energien-Forderung zu erfüllen. Betroffene Hausbesitzer sollten sich mit dem Thema aber sehr genau auseinandersetzen, denn es lauern Fallstricke.

 

In Deutschland werden die meisten Wohngebäude dezentral beheizt. Also mit einem eigenen Wärmeerzeuger; in 45 Prozent aller Fälle ist dabei Erdgas der Energieträger. In Ballungsräumen wie Hamburg und Berlin, aber auch Flächenländern wie Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Brandenburg hat allerdings die Fernwärmeversorgung ebenfalls eine nicht zu unterschätzende Bedeutung: Bundesweit werden darüber 5,6 Millionen Wohnungen versorgt. Das entspricht einem Anteil an der Gebäudebeheizung von knapp 14 Prozent (Quelle: BMWK). Perspektivisch könnte das über die Kommunale Wärmeplanung und den damit einhergehenden Ausbau von Fern- und Nahwärmenetzen mehr werden.

Aber: Was ist eigentlich „Fernwärme“; und was der Unterschied zwischen einem Fern- und einem Nahwärmenetz? Außerdem: Welche Vorteile und welche Nachteile hat der Anschluss an ein solches Netz? Hier finden Sie die Antworten:

Was ist ein Wärmenetz (Fernwärme/Nahwärme)?

Von „Fernwärme“ wird immer dann gesprochen, wenn Wohnhäuser oder Bürogebäude, Industrieobjekte oder Handwerksbetriebe über ein oft kilometerlanges Rohrleitungsnetz an eine zumeist kommunale oder verbandsgemeindliche Heizzentrale angebunden sind. In dem Rohrleitungsnetz ist erwärmtes Wasser (je nach Wärmenetz bis 130 °C), das seine Energie in den angeschlossenen Gebäuden über eine Hausübergabestation an die hausinternen Rohrleitungsnetze für Raumwärme und Warmwasserbereitung abgibt. Anschließend fließt das Wasser in einem großen Kreislauf zurück zum zentralen Heizwerk, wo es erneut erwärmt wird.

Ob es sich bei dieser Versorgung um ein Fern- oder um ein Nahwärmenetz handelt, ist dabei selbst unter Experten umstritten. Die Unterscheidung ergibt sich zumeist nur über die Länge des für die Versorgung notwendigen Rohrleitungsnetzes, bleibt also entsprechend unscharf. Deswegen wird häufig auch nur der allgemeinere Begriff „Wärmenetze“ verwendet.

Neben den etablierten Wärmenetzen mit Versorgungstemperaturen jenseits der 70 °C gibt es mittlerweile immer häufiger auch sogenannte „kalte“ Wärmenetze. Das als Energieträger zirkulierende Wasser hat in diesen Netzen eine deutlich niedrigere Temperatur, die erst in den Gebäuden über dort installierte Wärmepumpen für Heizung und Warmwasser nutzbar gemacht wird. Der Vorteil: Im Vergleich zu konventionellen Wärmenetzen geht während der Verteilung weniger Energie durch Abstrahlung an die Umwelt verloren. Diese Wärmenetze dürften aufgrund ihrer geringeren Verluste künftig stärkere Verbreitung finden.

Ein Sonderfall sind in diesem Zusammenhang sogenannte „Gebäudenetze“. Trennscharf wird darunter ein Versorgungsnetz verstanden, an das mindestens zwei und höchstens 16 Gebäude und maximal 100 Wohneinheiten angeschlossen sind. Solche „Gebäudenetze“ werden – gemäß GEG und in Bezug auf die Anforderungen zum Einsatz Erneuerbarer Energien – wie eine „ganz normale Heizung“ behandelt. Spezielle, nur für Wärmenetze geltende Regelungen, beispielsweise die pauschale Anerkennung als Erfüllungsoption der 65 Prozent Erneuerbare Energien-Forderung, gelten für diese „Gebäudenetze“ nicht.

Was sind die Vor- und Nachteile von Wärmenetzen (Fernwärme/Nahwärme)?

Ein Wärmenetz hat für die Kommunen wie für die Hausbesitzer gewisse Vorteile:

  • Anstelle von vielen Dutzend oder hundert dezentraler Öl- oder Gas-Heizungen, die entsprechende Emissionen verursachen, gibt es nur eine Heizzentrale.
  • Die Heizzentrale kann aus unterschiedlichen Energiequellen (wie großen Biomasseanlagen, Abwärme aus Industriebetrieben oder Blockheizkraftwerken) gespeist werden. Beispielsweise, um die 65 Prozent Erneuerbare Energien-Anforderung des GEG zu erfüllen. Bislang ist das aber erst zu etwa 22 Prozent der Fall (Stand: 2021; Quelle: dena), also noch recht gering.
  • Da es in den Gebäuden keine Wärmeerzeuger mehr gibt, sondern nur noch Wärmeübergabestationen, entfällt der klassische Heizungskeller bzw. die Technikzentrale. Das kann gegebenenfalls Platz schaffen.
  • Die bei einem Heizungstausch anfallenden Investitionskosten werden möglicherweise bezuschusst. Ob das aber tatsächlich kostengünstiger ist als beispielsweise die Investition in eine ebenfalls zu beträchtlichen Anteilen geförderte Wärmepumpe, ist genau nachzurechnen.
  • Der Hausbesitzer muss mit dem Anschluss an ein Wärmenetz gemäß GEG nicht mehr nachweisen, dass die 65 Prozent EE-Forderung erfüllt wird – unabhängig von der Frage, wie hoch der Anteil Erneuerbarer Energie in dem Wärmenetz tatsächlich ist. Denn der Anschluss an ein Wärmenetz ist eine der pauschalen, klimafreundlichen Erfüllungsoptionen, die das GEG vorsieht – wenn „das Wärmenetz zum Zeitpunkt des Anschlusses an das Netz die geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllt. Diese ergeben sich aus dem Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG)“, so das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

Den Vorteilen stehen allerdings auch gravierende Nachteile gegenüber:

Abhängigkeit und hohe Kosten

Die angeschlossenen Nutzer sind in der Regel von einem Versorger abhängig; es gibt (noch) keinen Wettbewerb. Die Kunden können also im Gegensatz zu bisherigen Gas-, Öl- oder Stromanbietern ihren Energielieferanten nicht ohne Weiteres wechseln.

Aus Sicht von Fachleuten, darunter der BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, drohen erhebliche Kostensteigerungen, da Fernwärme „faktisch in den meisten Fällen teurer“ sei als andere Versorgungsvarianten, so zum Beispiel BFW-Präsident Dirk Salewski im März 2024 in einer Stellungnahme seines Verbandes.

Ausbau eines Wärmenetzes

Die Kommunen müssen für den Ausbau eines Wärmenetzes hohe Investitionen tätigen. Fachleute schätzen die Kosten auf 2.000 bis 4.000 Euro pro Meter; je nach Dimension und Installationsaufwand des Netzes. Diese Kosten müssen über Anschluss- und Versorgungsgebühren refinanziert werden. Inwieweit die finanziell ohnehin stark belasteten Gemeinden das werden leisten können, ist noch völlig offen.

Verspätete Emissionsfreiheit

Die Fernwärme muss erst 2045 völlig emissionsfrei sein. Für die Heizungen in Wohnungen und Häusern gelten aber jetzt schon Fristen, sofern eine Heizung (Gas/Öl) vor dem Vorliegen eines Kommunalen Wärmeplans eingebaut wird: Ab 2029 sind dann bei neu eingebauten Heizungen und vor dem Vorliegen eines kommunalen Wärmeplans mindestens 15 Prozent Bioanteil Pflicht. Ab 2035 müssen es 30 Prozent, ab 2040 dann 60 Prozent sein.

Monopolsituation

Mit der Monopolsituation durch einen Fernwärmeanbieter (und damit auch der Preisgestaltung) hat sich im Übrigen bereits vor rund zehn Jahren das Bundeskartellamt auseinandergesetzt. In einer Sektoruntersuchung wurde damals gefordert, dass ein lokales Netz (in Hamburg) für Wettbewerber geöffnet werden müsse. Ende 2023 gab es zudem Entscheidungen gegen mehrere Fernwärmeanbieter aufgrund überhöhter Preise im Vergleich zur allgemeinen Gas- und Ölpreisentwicklung („Die Verbraucherinnen und Verbraucher können den Anbieter nicht wechseln, deshalb unterliegen die Versorger auch dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot.“). Andere juristische Auseinandersetzungen drehen sich um Fragen, wer zum Beispiel Eigentümer des Versorgungsnetzes nach Auslaufen des Gestattungsvertrages ist. Das alles sorgt bei Verbrauchern für Unsicherheit.

Was kostet Fernwärme/Nahwärme?

Die Kosten für die Nutzung von Fern-/Nahwärme setzen sich aus den Anschlusskosten sowie einem Grund- und einem Arbeitspreis zusammen.

  • Wie hoch die Anschlusskosten sind, hängt von dem Installationsaufwand ab, insbesondere für die Gebäudeanschlussleitung (Vor- und Rücklauf) vom Versorgungsnetz zur Wärmeübergabestation im Haus. Die Kosten können entsprechend stark variieren. Ob es zur Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) auch weiterführende Kostenübernahmen oder Zuschüsse vom Netzbetreiber gibt, hängt vom Einzelfall ab.
  • Besteht ein Versorgungsvertrag, wird ein jährlicher Grundpreis erhoben für die Kosten, die dem Versorger verbrauchsunabhängig entstehen. Dieser Grundpreis richtet sich in der Regel nach der Anschlussleistung des Gebäudes und macht im Durchschnitt etwa ein Viertel der Gesamtkosten aus. Für ein Einfamilienhaus mit 15 kW Anschlussleistung (auf Basis einer Heizlastberechnung) sind das aktuell etwa 300 bis 450 Euro pro Jahr (Stand: März 2024).
  • Über den Arbeitspreis wird der tatsächliche Energieverbrauch eines Gebäudes abgerechnet. Der Arbeitspreis variiert je nach Anbieter deutlich, kann aber im Durchschnitt mit etwa 15 Cent/kWh (Stand: März 2024) angesetzt werden. Bei einem durchschnittlichen Verbrauch von 15.000 kWh Wärme pro Jahr in einem Einfamilienhaus entspricht das jährlichen Gesamtkosten von etwa 2.550 Euro.

Zum Vergleich: Werden diese 15.000 kWh Wärme über eine Luft/Wasser-Wärmepumpe erzeugt, ist bei einem durchschnittlichen Strompreis von 28 Cent/kWh (Stand: März 2024, Wärmepumpentarif) nur mit Kosten in Höhe von etwa 1.050 Euro zu rechnen. Der Grund: Wärmepumpen erzeugen aus einer Kilowattstunde Strom etwa drei bis vier Mal so viel Wärme, setzen die eingespeiste Energie also besonders effizient um.

Gibt es für Wärmenetze einen Anschlusszwang?

Ob sich Hausbesitzer an ein Wärmenetz anschließen lassen müssen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Denn generell dürfen die Kommunen das zwar per Satzung beschließen. Details dazu sind in den jeweiligen Gemeinde- bzw. Kommunalordnungen der Bundesländer geregelt, aus denen dann eine kommunale Satzung abgeleitet wird. Als Voraussetzung für einen Anschluss- und Benutzungszwang gelten das Gemeinwohl, die Volksgesundheit oder die Luftreinhaltung. Ein solcher Zwang muss aber gut abgewogen werden. Und genau deswegen gehen immer mehr Kommunen dazu über, die Hausbesitzer mit attraktiven Angeboten von einem freiwilligen Anschluss an das Wärmenetz zu überzeugen.

Welche Alternativen gibt es zu Wärmenetzen (Fernwärme/Nahwärme)?

Mögliche Alternativen zum Wärmenetz-Anschluss sind vor dem Hintergrund der 65 Prozent Erneuerbare Energien-Forderung aus dem GEG in erster Linie Wärmepumpen, die idealerweise über eine ebenfalls dezentrale PV-Anlage möglichst weitgehend autark mit Antriebsstrom versorgt werden. Gerade in hoch verdichteten Ballungszentren steht diese Alternative aber nicht immer zur Verfügung; Stichwort: Abstandsregelung. Eine umso praxisgerechtere Ausweichmöglichkeit sind in dem Fall Gas-Brennwertgeräte mit einem Liefervertrag über mindestens 65 Prozent Bioanteil (Biomethan).

Zudem könnten vor allem in Quartieren beispielsweise einer Wohnungsgesellschaft oder -genossenschaft kleine Nahwärmenetze attraktiv werden. Also eine zentrale Wärmeerzeugung, die über kurze Verteilleitungen – dadurch auch mit geringen Verteilverlusten – räumlich zusammenliegende Gebäude versorgt. Die Technik dafür wäre in einem solchen Fall zum einen sehr kompakt konzentriert. Zum anderen könnten hier sehr gut unterschiedliche Wärmeerzeuger, beispielsweise ein mit Biogas befeuertes Blockheizkraftwerk in Kombination mit Wärmepumpen, hoch effizient und bedarfsgerecht zusammen betrieben werden.

Sie möchten sich individuell beraten lassen oder benötigen Hilfe bei der Planung? Dann lassen Sie sich kostenlos und unverbindlich beraten.

Extra-Tipp: Rat vom Fachmann holen

Zusammen mit dem Gesetz für erneuerbares Heizen – dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) – ist zum 1. Januar 2024 das Wärmeplanungsgesetz in Kraft getreten. Es verpflichtet die Kommunen zu einer Kommunalen Wärmeplanung. Darin müssen sie beschreiben, ob und bis wann Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen mit einem Fernwärmeanschluss rechnen können – oder sich für eine andere klimafreundliche Heizungsoption, wie beispielsweise eine Wärmepumpe entscheiden sollten. Das hat für viel Dynamik vor Ort gesorgt. Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, die in eine neue Heizung investieren wollen oder müssen, sollten sich daher vor einer Entscheidung unbedingt mit einem Heizungsbauer oder Energieberater abstimmen, welche Optionen ihnen vor Ort offenstehen. Die Fachleute kennen auch die Übergangsfristen und Sonderregelungen, wenn zum Beispiel Heizungen aufgrund einer Havarie ausgetauscht werden müssen und noch keine Kommunale Wärmeplanung vorliegt.